Full text: Badisches Verfassungsrecht.

392 VI. Geschäftsordnungen. 
Präsidenten. Ergibt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so 
findet eine nochmalige Wahl statt. Ist auch der zweite Wahl- 
gang erfolglos, so findet eine dritte Abstimmung statt. Bei 
derselben kommen nur die beiden Abgeordneten, die bei der 
zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhielten, auf die 
engere Wahl. Zur Ausmittelung derjenigen Kandidaten, welche 
auf die engere Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmen- 
gleichheit das Los. Ergibt sich sodann bei der dritten Ab- 
stimmung wieder Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls 
das Los. 
8 11. 
Die beiden Vizepräsidenten werden, jeder in besonderem 
Wahlgang, und die vier Sekretäre in einem Wahlgang durch 
relative Stimmenmehrheit gewählt. 
Bei gleichen Stimmen entscheidet das Los.W 
1. Fassung vom 15. März 1880. 
§ 12. 
Der Präsident überwacht die innere Ordnung und die 
Beobachtung der Geschäftsvorschriften, bewilligt das Wort, setzt 
die Fragen zur Abstimmung fest, spricht das Resultat der Ab- 
stimmung aus und ist das Organ der Kammer im Verhältnis 
derselben zur Regierung und zur andern Kammer. 
l 13. 
Die Sekretäre entwerfen die Protokolle, oder lassen sie 
unter ihrer Aufsicht entwerfen, führen die Abstimmungslisten 
und die Register über die Motionen der Ständeglieder, sowie 
über die Anzeigen der Abgeordneten, welche über die zur Tages- 
ordnung kommenden Gegenstände sprechen wollen. 
8 14. 
Der Präsident und die Sekretäre haben gemeinschaftlich 
die Aufsicht über die Kanzlei der Kammer.
	        
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