2. Zweite Kammer. 8 15. 393
Von den Sitzungen.
8 15.
(1.) Für die Minister und landesherrlichen Kommissäre ist
im Versammlungssaale ein besonderer Platz vorbehalten.
(2.) Der Präsident und die Sekretäre nehmen ihre Sitze an
besonderen Tischen auf den zum Throne führenden Stufen. Alle
übrigen Abgeordneten mit Inbegriff der Vizepräsidenten nehmen
ihre Plätze im Saale ohne Bestimmung irgend einer festen
Ordnung.
8 16.
(1.) Der Präsident bestimmt in jeder Sitzung nach Maßgabe
der Menge von Gegenständen, die zur Beratung reif sind, den
Tag und die Stunde der nächstfolgenden Sitzung; wird da-
gegen von einem Abgeordneten ein Bedenken erhoben, so hat
die Kammer über die Zeit der nächsten Sitzung durch Abstim-
mung zu entscheiden.
(2.) Wenn die Sitzung auf mehrere Tage hinausgesetzt
worden ist, so steht dem Präsidenten bei einer eintretenden
dringenden Veranlassung die Befugnis zu, eine außerordentliche
Sitzung anzusagen.
§ 17.
Die Anzeige der eingekommenen Eingaben geschieht von
einem der Sekretäre sogleich nach Eröffnung jeder Sitzung.
8 18.
Am Schlusse jeder Sitzung zeigt der Präsident die Tages-
ordnung der nächstfolgenden an; sie wird im Versammlungs-
saale angeschlagen.
8 19.
Kein Mitglied der Kammer darf sprechen, ohne die Erlaub—
nis des Präsidenten erhalten zu haben.
8 20.
Es steht jedem Redner frei, nach Belieben entweder von
der Rednertribüne oder von seinem Platze aus zu sprechen.