Full text: Badisches Verfassungsrecht.

2. Zweite Kammer. 8 15. 393 
Von den Sitzungen. 
8 15. 
(1.) Für die Minister und landesherrlichen Kommissäre ist 
im Versammlungssaale ein besonderer Platz vorbehalten. 
(2.) Der Präsident und die Sekretäre nehmen ihre Sitze an 
besonderen Tischen auf den zum Throne führenden Stufen. Alle 
übrigen Abgeordneten mit Inbegriff der Vizepräsidenten nehmen 
ihre Plätze im Saale ohne Bestimmung irgend einer festen 
Ordnung. 
8 16. 
(1.) Der Präsident bestimmt in jeder Sitzung nach Maßgabe 
der Menge von Gegenständen, die zur Beratung reif sind, den 
Tag und die Stunde der nächstfolgenden Sitzung; wird da- 
gegen von einem Abgeordneten ein Bedenken erhoben, so hat 
die Kammer über die Zeit der nächsten Sitzung durch Abstim- 
mung zu entscheiden. 
(2.) Wenn die Sitzung auf mehrere Tage hinausgesetzt 
worden ist, so steht dem Präsidenten bei einer eintretenden 
dringenden Veranlassung die Befugnis zu, eine außerordentliche 
Sitzung anzusagen. 
§ 17. 
Die Anzeige der eingekommenen Eingaben geschieht von 
einem der Sekretäre sogleich nach Eröffnung jeder Sitzung. 
8 18. 
Am Schlusse jeder Sitzung zeigt der Präsident die Tages- 
ordnung der nächstfolgenden an; sie wird im Versammlungs- 
saale angeschlagen. 
8 19. 
Kein Mitglied der Kammer darf sprechen, ohne die Erlaub— 
nis des Präsidenten erhalten zu haben. 
8 20. 
Es steht jedem Redner frei, nach Belieben entweder von 
der Rednertribüne oder von seinem Platze aus zu sprechen.
	        
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