Full text: Badisches Verfassungsrecht.

394 VI. Geschäftsordnungen. 
8 21. 
Niemand darf in seiner Rede unterbrochen werden. 
8 22. 
Alle Persönlichkeiten, alle Abschweifungen vom Gegen- 
stande der Verhandlungen, alle Zeichen des Beifalles oder der 
Mißbilligung sind untersagt. Wer dagegen fehlt, wird vom 
Präsidenten zur Ordnung gerufen. Er kann zu seiner Ver- 
teidigung das Wort begehren, das ihm der Präsident nicht ver- 
weigern darf. 
§ 23. 
Wenn es dem Präsidenten nicht gelingt, dadurch, daß er 
den Fehlenden zur Ordnung gerufen hat, dieselbe wiederher- 
zustellen, so wiederholt er seinen Aufruf mit der Drohung, bei 
fortdauernder Unordnung die Sitzung zu unterbrechen. Wird 
auch diese Erinnerung nicht geachtet, so erklärt der Präsident 
die Sitzung als unterbrochen. Die Abgeordneten haben sich 
in ihre Abteilungszimmer zu verfügen und erst nach einer 
Stunde wird die Sitzung wieder fortgesetzt. 
8 24. 
Der Präsident kann nach Bedeutendheit des Vorfalls, oder 
bei fortgesetzter Störung der Ordnung die fehlenden Mit- 
glieder mit dem Eintrag einer Rüge in das Protokoll bedrohen, 
und dauert dessenungeachtet die Störung fort, so hat diese Ein- 
tragung wirklich zu geschehen, wenn dieselbe von der Kammer 
durch Stimmenmehrheit beschlossen wird. 
8 25. 
Die Beratung über die von den Berichterstattern der Kom- 
missionen erfolgten schriftlichen oder mündlichen Vorträge soll 
in der Regel erst nach Verfluß von drei Tagen nach Erstattung 
des Vortrages vorgenommen werden. 
8 26. 
Wer über die Gegenstände der Tagesordnung im all- 
gomeinen ausführlich sprechen will, kann sich bei dem Sekretariat 
einschreiben lassen.
	        
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