396 VI. Geschäftsordnungen.
zeit das Wort zu nehmen, wenn ihnen die Vorträge der Bericht-
erstatter, die Reden der Abgeordneten, oder die Diskussionen
Veranlassung zu Erörterungen oder Bemerkungen geben, jedoch
ohne Unterbrechung eines bereits angefangenen Vortrags.
8 34.
Der Präsident erklärt die Diskussion für geschlossen, wenn
sich kein Redner mehr meldet, oder die Kammer beschließt, daß
niemand mehr gehört werden solle.
8 35.
(1.) Unmittelbar vor Festsetzung der Frage durch den Präsi-
denten können die Berichterstatter der Kommissionen und die
landesherrlichen Kommissäre nochmals das Wort nehmen.
(2.) Die Kammer kann beschließen, daß nach Anhörung des
Brrichterstatters und der landesherrlichen Kommissäre die Dis-
kussion wieder eröffnet werde.
§ 36.
Nur die landesherrlichen Kommissäre und die Bericht-
erstatter der Kommissionen dürfen geschriebene Reden verlesen.
§5 37.
Jedes Mitglied kann über die Festsetzung der Frage die
Entscheidung der Kammer veranlassen und hierzu das Wort
begehren.
8 38.
Die Hauptabstimmung über Annahme oder Nichtannahme
eines Gesetzesvorschlages, über Beschwerdeführung und Anklage
geschieht auf Namensaufruf durch die Worte „ja“ oder „nein“.
8 39.
Auch bei anderen Beschlüssen findet namentliche Abstim—
mung statt, sobald 15 Abgeordnete darauf antragen.
8 40.
Ueber alle andern Gegenstände und insbesondere über ein—
zelne nicht zur Wesenheit der Sache gehörige Artikel eines Vor—