Full text: Badisches Verfassungsrecht.

2. Zweite Kammer. 8 41. 397 
trags oder Entwurfs, und einzelne Verbesserungsvorschläge wird 
sogleich durch Aufstehen oder Sitzenbleiben der Mitglieder ab- 
gestimmt. Bei zweifelhafter Entscheidung wird das Ergebnis 
der Abstimmung durch Gegenprobe festgestellt. 
§ 41. 
(1.) Die Berufung auf die Tagesordnung und auf die Ge- 
schäftsordnung, die Frage, ob der eine oder andere Vorschlag 
zuerst zur Abstimmung gebracht werden soll, gehen jederzeit 
der Hauptfrage vor und unterbrechen deren Erörterung. 
(2.) Die Frage: ob der Gegenstand zur Diskussion geeignet 
sei, und die Verbesserungsvorschläge kommen vor der Haupt- 
frage zur Abstimmung. 
§ 42. 
Die Kommissionen, welche über einen Gegenstand der 
Kammer Vortrag zu erstatten haben, beschließen, ob die Be- 
ratung in öffentlicher oder geheimer Sitzung vorgenommen 
werden soll. Außerdem steht es jedem Mitgliede frei, vor Er- 
stattung des Vortrags oder im Laufe desselben die geheime 
Verhandlung zu verlangen, insofern dieses Verlangen noch von 
zwei anderen Mitgliedern unterstützt wird. 
§ 43. 
Die Kammer kann jederzeit durch Stimmenmehrheit be- 
schließen, daß geheime Beratung stattfinde, sowie daß von der 
geheimen zur öffentlichen Verhandlung übergegangen werde. 
Gesetzesvorschläge. 
8 44. 
Gesetzesentwürfe, welche aus dem Schoße der Kammer 
hervorgehen, müssen von mindestens zehn Abgeordneten unter- 
zeichnet und mit einer kurzen Begründung versehen sein. 
Motionen. — Anträge. — Interpellationen. 
§ 45. 
Motionen, Anträge, Interpellationen müssen schriftlich an- 
gezeigt und von mindestens drei Abgeordneten unterzeichnet sein.
	        
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