400 VI. Geschäftsordnungen.
8 59.
Bei der zweiten Beratung nach § 53 sind solche Anträge
nur zulässig, wenn sie von mindestens sechs Abgeordneten ge-
stellt sind.
Von den Petitionen.
§s 60.
Es besteht eine ständige Kommission für die Petitionen;
sie empfängt von dem Präsidenten alle einkommenden Bitt-
schriften, insoferne dieselben nicht solche Gegenstände betreffen,
für welche besondere Kommissionen bestehen oder bestellt werden.
Ueber jede Petition ist zu beraten, und Bericht zu erstatten.
8 61.
Anonyme Eingaben können nicht zum Vortrag gebracht
werden, sondern sind vom Sekretariat zu vertilgen. Das
gleiche geschieht mit solchen Petitionen, welche sich nach Form
und Inhalt zu einer Beratung im Hause nicht eignen. In
diesem Falle erfolgt die Vernichtung nur nach Beratung in der
Petitionskommission und mit Zustimmung des Präsidiums.
8 62.
Jedes Ständeglied kann bei der Kommission Einsicht von
den eingekommenen Petitionen nehmen.
8 63.
Auf den Vortrag der Berichterstatter der Kommission ent-
scheidet die Kammer, ob
a. die Bittschriften auf sich beruhen oder an das Staats-
ministerium abgegeben oder
b. der Gegenstand als Gesetzesvorschlag oder Beschwerde
behandelt werden soll.
Von den Abteilungen und Kommissionen.
8 64.
Die Kammer teilt sich bei Eröffnung der Sitzung in fünf
Abteilungen, die, soweit es angeht, aus einer gleichen Anzahl
von Abgeordneten bestehen sollen.