Full text: Badisches Verfassungsrecht.

2. Zweite Kammer. 8 65. 401 
8 65. 
Die Abgeordneten, welche in eine jede der fünf besonderen 
Abteilungen treten, werden durch das Los bestimmt. 
8 66. 
Jede Abteilung wählt ihren Vorstand und ihren Sekretär. 
867. 
Die Kammer kann jederzeit beschließen, eine neue Zu— 
sammensetzung der Abteilungen durch das Los vorzunehmen. 
8 68. 
Alle Gegenstände, welche an die Abteilungen gewiesen 
werden, sind daselbst zu beraten, sofern nicht eine Verweisung 
erst nach Beratung im Hause, und nur zum Zwecke der Wahl 
einer Kommission, erfolgt ist. 
§ 69. 
Jede Abteilung ernennt bei Bildung von Kommissionen 
durch absolute Stimmenmehrheit ein Mitglied. 
8 70. 
(1.) Die Kommissionen treten mit den landesherrlichen 
Kommissären in allen Fällen, wo es von der einen oder von der 
andern Seite für notwendig erachtet wird, zusammen und 
bringen das Resultat ihrer Beratung zum Vortrag in der vollen 
Sitzung der Kammer. 
(2.) Der Präsident der Kammer kann den Sitzungen aller 
Kommissionen als Vorstand beiwohnen. 
8 71. 
Jede Kommission ernennt durch absolute Stimmenmehr- 
heit einen oder mehrere Berichterstatter, welche in ihrem Namen 
die Meinung der Kommission nach dem Beschluß der Mehrheit 
in der Kammer vortragen. 
§ 72. 
Die Kammer kann für jeden an die Abteilungen verwiesenen 
Gegenstand die zu ernennende Kommission durch zwei oder 
Glockner. Bad. Verfassungsrecht. 26
	        
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