2. Zweite Kammer. 8 65. 401
8 65.
Die Abgeordneten, welche in eine jede der fünf besonderen
Abteilungen treten, werden durch das Los bestimmt.
8 66.
Jede Abteilung wählt ihren Vorstand und ihren Sekretär.
867.
Die Kammer kann jederzeit beschließen, eine neue Zu—
sammensetzung der Abteilungen durch das Los vorzunehmen.
8 68.
Alle Gegenstände, welche an die Abteilungen gewiesen
werden, sind daselbst zu beraten, sofern nicht eine Verweisung
erst nach Beratung im Hause, und nur zum Zwecke der Wahl
einer Kommission, erfolgt ist.
§ 69.
Jede Abteilung ernennt bei Bildung von Kommissionen
durch absolute Stimmenmehrheit ein Mitglied.
8 70.
(1.) Die Kommissionen treten mit den landesherrlichen
Kommissären in allen Fällen, wo es von der einen oder von der
andern Seite für notwendig erachtet wird, zusammen und
bringen das Resultat ihrer Beratung zum Vortrag in der vollen
Sitzung der Kammer.
(2.) Der Präsident der Kammer kann den Sitzungen aller
Kommissionen als Vorstand beiwohnen.
8 71.
Jede Kommission ernennt durch absolute Stimmenmehr-
heit einen oder mehrere Berichterstatter, welche in ihrem Namen
die Meinung der Kommission nach dem Beschluß der Mehrheit
in der Kammer vortragen.
§ 72.
Die Kammer kann für jeden an die Abteilungen verwiesenen
Gegenstand die zu ernennende Kommission durch zwei oder
Glockner. Bad. Verfassungsrecht. 26