Full text: Badisches Verfassungsrecht.

402 VI. Geschäftsordnungen. 
mehrere Mitglieder verstärken, die sie mittels relativer Stim- 
menmehrheit selbst ernennt. 
8 73. 
Die Kammer ernennt sofort nach ihrer Konstituierung 
ständige Kommissionen: 
1. für das Budget, 
2. für die Petitionen, 
3. für Eisenbahnen und Straßen, 
4. für Geschäftsordnung, Archivariat und Bibliothek. 
Deputationen. 
8 74. 
Deputationen, die nach eingeholter Erlaubnis an den 
Großherzog abgeordnet werden, bestehen aus dem Präsidenten, 
den Vizepräsidenten, den Sekretären und aus einer von der 
Kammer zu bestimmenden Anzahl anderer Mitglieder, die durch 
das Los gewählt werden. 
Adressen. 
8 75. 
Die Entwürfe von Adressen werden von einer auf dem 
gewöhnlichen Wege zu bildenden Kommission unter dem Vor— 
siße des Präsidenten der Kammer abgefaßt, und der Kammer 
vorgelegt. 
Abkürzung der Formen. 
§ 76. 
In außerordentlichen und dringenden Fällen kann die 
Kammer im Einverständnis mit den Ministern und landesherr- 
lichen Kommissären beschließen, die Formen der Beratung und 
Entscheidung in jeder geeigneten Weise abzukürzen. 
Protokolle, Kanzleigeschäfte und Personal. 
877. 
(1.) Der Kammer steht es frei, zur Führung der Protokolle
	        
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