2. Zweite Kammer. 8 85. 405
§ 85.
Der Archivar der Kammer, der zugleich Kassier ist, leistet
die Zahlung auf Anweisung des Präsidenten und der Sekre-
täre. Er legt der Kammer Rechnung ab, die von einer Kom-
mission zu prüfen ist, und über deren Resultat die Bericht-
erstatter in öffentlicher Sitzung der Kammer Vortrag erstatten.
Polizei der Kammer.
8 86.
(1.) Der Präsident übt die Polizei in dem ständischen Lokal.
(2.) Der Einlaß in den Saal der Abgeordneten ist nur
denen gestattet, welche durch die Verfassung dahin berufen sind.
8 87.
Wer von den Zuhörern durch Zeichen des Beifalls, oder
der Mißbilligung oder auf andere Weise die Ruhe der Versamm-
lung stört, wird angewiesen, sich zu entfernen, nach Umständen
selbst arretiert, und auf Beschluß der Kammer den ordent-
lichen Gerichten zur Bestrafung übergeben.
8 88.
Das für den Dienst der inneren Polizei erforderliche Per—
sonal wird der Großherzog bestimmen.
Urlaub der Ständeglieder.
8 89.
Kein Abgeordneter kann sich ohne Erlaubnis der Kammer
von dem Versammlungsort entfernen. Nur in dringenden
Fällen kann der Präsident den Urlaub erteilen; er muß aber
der Kammer in der nächsten Sitzung die Anzeige davon machen.
Wer wegen Krankheit oder anderer unvermeidlicher Hinder-
nisse in einer Sitzung nicht erscheinen kann, macht hiervon dem
Präsidenten die Anzeige.