406 VI. Geschäftsordnungen.
Formen der Mitteilungen.
§ 90.
Der Großherzog kommuniziert mit den Kammern durch
das Organ der Mitglieder des Staatsministeriums und der
Kommissäre, die besonders hiezu beauftragt werden; die Kam-
mern mit dem Großherzog durch ihre Präsidenten; die Kam-
mern unter sich ebenfalls durch ihre beiderseitigen Präsidenten.
8 91.
Die Kammer beschließt die Annahme oder Nichtannahme
eines Gesetzesvorschlages mit den Worten:
„Die Kammer nimmt den Gesetzesvorschlag an“,
oder
„Die Kammer nimmt den Vorschlag nicht an“.
8 92.
Ueber die Nichtannahme eines Gesetzesvorschlages erfolgt
an das Staatsministerium keine Mitteilung.
8 93.
Nach erfolgter Annahme wird der Entwurf, so wie er an—
genommen wurde, redigiert und ein von dem Präsidenten und
den Sekretären unterzeichnetes Exemplar dem Großherzoglichen
Staatsministerium übergeben.
8 94.
Landesherrliche Gesetzesvorschläge werden, nach erfolgter
Annahme von beiden Kammern, jedesmal von derjenigen Kam-
mer dem Großherzoglichen Staatsministerium übergeben, wel-
cher der betreffende Gesetzesentwurf zuerst vorgelegt worden ist.
8 95.
Wenn eine Kammer beschließt, den Großherzog um den
Vorschlag eines Gesetzes zu bitten, so hat sie ihren Beschluß der
anderen Kammer mit dem Entwurf einer solchen schriftlichen
Bitte mitzuteilen, und erst nach erhaltener Antwort den Be-
schluß zu vollziehen.