Full text: Badisches Verfassungsrecht.

2. Zweite Kammer. § 96. 407 
8 96 
8 . 
Solche Anträge, welche von der einen Kammer der anderen 
mitgeteilt werden, sind auf dieselbe Weise, wie landesherrliche 
Gesetzesvorschläge zu behandeln. 
8 97. 
(1.) Der Präsident und die Sekretäre unterzeichnen die an— 
genommenen landesherrlichen Gesetzesvorschläge, die Gesuche, 
Vorstellungen und Beschwerden 
„im Namen der untertänigst treu gehorsamsten Kammer“. 
(2.) Es wird des Einverständnisses der andern Kammer er- 
wähnt, und die Mitteilung derselben über ihre Zustimmung 
beigelegt.
	        
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