Full text: Badisches Verfassungsrecht.

408 
VII. Honstige Vollzugsbestimmungen. 
1. Diätengesetz. 
Gesetz vom 10. Februar 1874, betr die Diäten und Reisekosten 
der Landtagsabgeordneten (Gu VBl Nr VI, S 65). 
Friedrich, von Gottes Gnaden 
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir 
beschlossen und verordnen, wie folgt: 
Art 1. 
Die Abgeordneten der ersten und zweiten Kammer, mit 
Ausnahme der Prinzen des Großherzoglichen Hauses und der 
Häupter der Standesherrlichen Familien, erhalten, wenn sie 
nicht am Orte der Ständeversammlung ihren Wohnsitz haben, 
für die Dauer der Anwesenheit bei dieser Letzteren und für 
die erforderlichen Reisetage eine Tagesgebühr von zwölf Mark 
oder sieben Gulden, und nebstdem den Ersatz der aufgewendeten 
Reisekosten. 
1. Als „anwesend“ gelten die Mitglieder der Kammern vom 
Tag ihres Eintreffens am Sitzungsort bis zum Tag des Schlusses, 
der Auflösung oder landesherrlichen Vertagung des Landtags, vor- 
ausgesetzt, daß sie nicht persönlich beurlaubt sind. Der Vertagung 
durch den Landesherrn wird die Beurlaubung durch den Präsidenten 
(Präsidialvertagung, vgl Bem 2 zu § 42 Verf) tatsächlich gleich be- 
handelt, vgl Wielandt, Staatsrecht, S 69, Anm 3, und Verh 
d I. K, Landt 1893/94, Beil Heft S 62.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.