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VII. Honstige Vollzugsbestimmungen.
1. Diätengesetz.
Gesetz vom 10. Februar 1874, betr die Diäten und Reisekosten
der Landtagsabgeordneten (Gu VBl Nr VI, S 65).
Friedrich, von Gottes Gnaden
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir
beschlossen und verordnen, wie folgt:
Art 1.
Die Abgeordneten der ersten und zweiten Kammer, mit
Ausnahme der Prinzen des Großherzoglichen Hauses und der
Häupter der Standesherrlichen Familien, erhalten, wenn sie
nicht am Orte der Ständeversammlung ihren Wohnsitz haben,
für die Dauer der Anwesenheit bei dieser Letzteren und für
die erforderlichen Reisetage eine Tagesgebühr von zwölf Mark
oder sieben Gulden, und nebstdem den Ersatz der aufgewendeten
Reisekosten.
1. Als „anwesend“ gelten die Mitglieder der Kammern vom
Tag ihres Eintreffens am Sitzungsort bis zum Tag des Schlusses,
der Auflösung oder landesherrlichen Vertagung des Landtags, vor-
ausgesetzt, daß sie nicht persönlich beurlaubt sind. Der Vertagung
durch den Landesherrn wird die Beurlaubung durch den Präsidenten
(Präsidialvertagung, vgl Bem 2 zu § 42 Verf) tatsächlich gleich be-
handelt, vgl Wielandt, Staatsrecht, S 69, Anm 3, und Verh
d I. K, Landt 1893/94, Beil Heft S 62.