Full text: Badisches Verfassungsrecht.

410 VII. Sonstige Vollzugsbestimmungen. 
§ 1. 
(Zu § 21 des Landtagswahlgesetzes.) 
(1.) Für die Wahl der von den Handelskammern zu 
wählenden Abgeordneten zur ersten Kammer werden nach- 
stchende drei Wahlkreise gebildet: 
(2.) Der erste Wahlkreis besteht aus den Handelskammern 
in Konstanz, Villingen, Freiburg und Schopfheim, 
der zweite Wahlkreis aus den Handelskammern in Karls- 
ruhe, Pforzheim und Lahr, 
der dritte Wahlkreis aus den Handelskammern in Mann- 
heim und Heidelberg. 
(3.) Der Wahlort ist für den ersten Wahlkreis Freiburg, 
für den zweiten Wahlkreis Karlsruhe, für den dritten Wahl- 
kreis Mannheim. 
—l. 
(Zu § 26 des Landtagswahlgesetzes.) 
(1.) Für die Wahl der von den Städten der Städteordnung 
in die erste Kammer zu wählenden Oberbürgermeister werden 
nachstehende zwei Wahlkreise gebildet: 
(2.) Der erste Wahlkreis umfaßt die Städte Konstanz, 
Freiburg, Lahr, Offenburg und Baden, 
der zweite Wahlkreis die Städte Karlsruhe, Pforzheim, 
Bruchsal, Heidelberg und Mannheim. 
(3.) Der Wahlort ist für den ersten Wahlkreis Freiburg, 
für den zweiten Wahlkreis Mannheim. 
83. 
(Zu § 2 Absatz 2 des Wahlkreisgesetzes.) 
Die mehr als einen Abgeordneten zur zweiten Kammer 
wählenden Städte werden nach Anhörung der Stadträte in 
nachstehender Weise in besondere Wahlkreise eingeteilt: 
I. Mannheim. 
58. Wahlkreis: Mannheim (Stadt) I. 
Die Gemarkung rechts des Neckars mit Ausnahme des zum 
II. Wahlkreis gehörigen Gebiets zwischen dem Neckar und der
	        
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