Full text: Badisches Verfassungsrecht.

3. Vollzugs-Erlaß. 415 
b. über die Stimmberechtigung bei Wahlen zur zweiten 
Kammer der Bezirksrat. 
Gegeben zu St. Moritz, den 22. Juli 1905. 
Friedrich. 
Schenkel. 
3. Vollzugs-Erlaß. 
Erlaß des Ministeriums des Innern vom 29. Juli 1905 
Nr 33 383, die Neuwahlen zur zweiten Kammer der Stände- 
versammlung betr. 
(Auszug.) 
Zum Vollzug der Allerhöchsten Entschließung über die 
Vornahme der Neuwahlen zur zweiten Kammer wird weiter 
angeordnet: 
I. Bildung der Wahlbezirke und Aufstellung der Wählerlisten. 
1. Die Gemeinderäte — für abgesonderte Gemarkungen 
der Verwaltungsrat bzw, wo ein solcher nicht besteht, der 
Stabhalter oder der mit der Verwaltung der Ortspolizei be- 
auftragte Bürgermeister, § 38 LandtWG — sind anzuweisen, 
die Wählerlisten nach dem im Gu VBl Nr XVII, S 310 
vom laufenden Jahr bekannt gegebenen Formular und unter 
genauer Beachtung der Vorschriften der §§ 31 und 32 
Landt WG rechtzeitig doppelt aufzustellen. Der richtige Voll- 
zug ist seitens der Bezirksämter in geeigneter Weise zu über- 
wachen. 
2. Gemeinden, welche nach der Volkszählung vom 1. De- 
zember 1900 — Staz 1901 S 429 ff — mehr als 3500 
Seelen zählen, sind alsbald durch den Bezirksrat auf Vor- 
schlag des Gemeinde= (Stadt-) rats nach der Einwohnerzahl auf 
Grund der im Besitz der Gemeinden verbliebenen Volks- 
zählungsmaterialien (Kontrollisten) in zwei oder mehr räum- 
lich abgegrenzte und tunlichst abgerundete Wahlbezirke einzu-
	        
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