3. Vollzugs-Erlaß. 415
b. über die Stimmberechtigung bei Wahlen zur zweiten
Kammer der Bezirksrat.
Gegeben zu St. Moritz, den 22. Juli 1905.
Friedrich.
Schenkel.
3. Vollzugs-Erlaß.
Erlaß des Ministeriums des Innern vom 29. Juli 1905
Nr 33 383, die Neuwahlen zur zweiten Kammer der Stände-
versammlung betr.
(Auszug.)
Zum Vollzug der Allerhöchsten Entschließung über die
Vornahme der Neuwahlen zur zweiten Kammer wird weiter
angeordnet:
I. Bildung der Wahlbezirke und Aufstellung der Wählerlisten.
1. Die Gemeinderäte — für abgesonderte Gemarkungen
der Verwaltungsrat bzw, wo ein solcher nicht besteht, der
Stabhalter oder der mit der Verwaltung der Ortspolizei be-
auftragte Bürgermeister, § 38 LandtWG — sind anzuweisen,
die Wählerlisten nach dem im Gu VBl Nr XVII, S 310
vom laufenden Jahr bekannt gegebenen Formular und unter
genauer Beachtung der Vorschriften der §§ 31 und 32
Landt WG rechtzeitig doppelt aufzustellen. Der richtige Voll-
zug ist seitens der Bezirksämter in geeigneter Weise zu über-
wachen.
2. Gemeinden, welche nach der Volkszählung vom 1. De-
zember 1900 — Staz 1901 S 429 ff — mehr als 3500
Seelen zählen, sind alsbald durch den Bezirksrat auf Vor-
schlag des Gemeinde= (Stadt-) rats nach der Einwohnerzahl auf
Grund der im Besitz der Gemeinden verbliebenen Volks-
zählungsmaterialien (Kontrollisten) in zwei oder mehr räum-
lich abgegrenzte und tunlichst abgerundete Wahlbezirke einzu-