Full text: Badisches Verfassungsrecht.

3. Vollzugs-Erlaß. 417 
die Bildung der Wahlbezirke ist der anliegende Fragebogen 
seitens des Bezirksamtes auszufüllen und an das Statistische 
Landesamt dahier einzusenden, ev. Fehlanzeige zu erstatten; 
auch sind beglaubigte Abschriften der bezüglichen Bezirksrats- 
protokolle dem zuständigen Wahlkommissär, dessen Name aus 
der Anlage B zu der höchsten Entschließung vom 26. d. M., 
StAz S 361, zu entnehmen ist, mitzuteilen. 
5. In die Wählerlisten sind bei den diesjährigen Wahlen 
alle männlichen, über 25 Jahre alten Personen aufzunehmen, 
welche vor dem 1. Januar 1905 die badische Staatsangehörig- 
keit erworben und ihren Wohnsitz im Großherzogtum ge- 
nommen hatten, auch wenn der Besitz der Staatsangehörigkeit 
oder der Wohnsitz oder beides noch nicht die in § 34 Satz 2 
der Verf verlangte Dauer von einem Jahr unmittelbar vor 
der Wahl erreicht (Art 8 Ziff 1 des Ges vom 24. August 1904, 
die Abänderung der Verfassung betr). Wer erst im Jahr 1905 
die badische Staatsangehörigkeit erworben hat, ist im laufen- 
den Jahr auf keinen Fall wahlberechtigt; wer erst im Jahr 1905 
den Wohnsitz im Großherzogtum genommen hat, ist nach § 34 
Satz 1 der Verf nur wahlberechtigt, wenn er im Zeitpunkt 
der Wahl die badische Staatsangehörigkeit seit mindestens 
zwei Jahren besitzt. Auf die Berechnung dieser Frist findet 
gemäß § 9 der VerfO vom 8. Juni d. J. (Gu VBl S 309) 
die Vorschrift in 5 187 Abs 1 BGB Anwendung; es wird 
also der Tag nicht mitgerechnet, an dem die Staatsangehörig- 
keit erworben wurde. 
6. Das 25. Lebensjahr muß am Tag der Wahl vollendet 
sein; es sind somit nach der Vorschrift in § 187 Abs 2 Satz 2 
BEB bei den diesjährigen Wahlen alle diejenigen wahl- 
berechtigt, welche spätestens am 19. Oktober 1880 geboren 
sind, und bei denen die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen 
für die Wahlberechtigung vorliegen. 
7. Nicht in die Wählerlisten aufzunehmen sind diejenigen, 
bei denen die Befugnis zur Ausübung der Wahlberechtigung 
nach § 35 Verf ruht (wegen Vormundschaft, Pflegschaft aus 
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 27
	        
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