3. Vollzugs-Erlaß. 417
die Bildung der Wahlbezirke ist der anliegende Fragebogen
seitens des Bezirksamtes auszufüllen und an das Statistische
Landesamt dahier einzusenden, ev. Fehlanzeige zu erstatten;
auch sind beglaubigte Abschriften der bezüglichen Bezirksrats-
protokolle dem zuständigen Wahlkommissär, dessen Name aus
der Anlage B zu der höchsten Entschließung vom 26. d. M.,
StAz S 361, zu entnehmen ist, mitzuteilen.
5. In die Wählerlisten sind bei den diesjährigen Wahlen
alle männlichen, über 25 Jahre alten Personen aufzunehmen,
welche vor dem 1. Januar 1905 die badische Staatsangehörig-
keit erworben und ihren Wohnsitz im Großherzogtum ge-
nommen hatten, auch wenn der Besitz der Staatsangehörigkeit
oder der Wohnsitz oder beides noch nicht die in § 34 Satz 2
der Verf verlangte Dauer von einem Jahr unmittelbar vor
der Wahl erreicht (Art 8 Ziff 1 des Ges vom 24. August 1904,
die Abänderung der Verfassung betr). Wer erst im Jahr 1905
die badische Staatsangehörigkeit erworben hat, ist im laufen-
den Jahr auf keinen Fall wahlberechtigt; wer erst im Jahr 1905
den Wohnsitz im Großherzogtum genommen hat, ist nach § 34
Satz 1 der Verf nur wahlberechtigt, wenn er im Zeitpunkt
der Wahl die badische Staatsangehörigkeit seit mindestens
zwei Jahren besitzt. Auf die Berechnung dieser Frist findet
gemäß § 9 der VerfO vom 8. Juni d. J. (Gu VBl S 309)
die Vorschrift in 5 187 Abs 1 BGB Anwendung; es wird
also der Tag nicht mitgerechnet, an dem die Staatsangehörig-
keit erworben wurde.
6. Das 25. Lebensjahr muß am Tag der Wahl vollendet
sein; es sind somit nach der Vorschrift in § 187 Abs 2 Satz 2
BEB bei den diesjährigen Wahlen alle diejenigen wahl-
berechtigt, welche spätestens am 19. Oktober 1880 geboren
sind, und bei denen die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen
für die Wahlberechtigung vorliegen.
7. Nicht in die Wählerlisten aufzunehmen sind diejenigen,
bei denen die Befugnis zur Ausübung der Wahlberechtigung
nach § 35 Verf ruht (wegen Vormundschaft, Pflegschaft aus
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 27