3. Vollzugs-Erlaß. 421
III. Bildung der Wahlkommissionen und Vornahme der Wahl.
1. Wegen der Zusammensetzung der Wahlkommission sind
die Gemeinderäte auf die §§ 39 und 40 Landt WE hinzuweisen
und besonders darauf aufmerksam zu machen, daß Staats-
beamte (also auch Volksschullehrer, Steuereinnehmer) als Mit-
glieder der Wahlkommission nicht berufen werden können.
2. Die rechtzeitig, spätestens am Mittwoch, den 11. Oktober
d. J. vorzunehmende Bekanntmachung der Abgrenzung der
Wahlbezirke, der — vom Gemeinde-(Stadt-) rat zu bestimmenden
— Wahllokale, von Tag und Stunde der Wahl, sowie der Namen
der Mitglieder der Wahlkommission mit der Einladung der
Wahlberechtigten (S§ 41 Landt WG) ist seitens der Bezirks-
ämter besonders zu überwachen.
3. Den Wahlvorstehern ist die genaueste Beachtung der auf
die Vornahme der Wahl bezüglichen Vorschriften in den §§ 43
bis 59 Landt WG zur Pflicht zu machen; dieselben sind be-
sonders darauf hinzuweisen, daß die Stimmzettel in abgestem-
pelten Umschlägen abzugeben sind, und daß jeder Wähler den
Stimmzettel in dem der Beobachtung unzugänglichen, mit dem
Wahllokal in unmittelbarer Verbindung stehenden Nebenraum
(§ 47 Landt WG) in den Umschlag zu stecken hat, sowie daß
die Wahlhandlung — abweichend von der für die Reichstags-
wahlen getroffenen Regelung — um 11 Uhr vormittags be-
ginnt und um 8 Uhr nachmittags geschlossen wird. Mit dem
Eintritt des für den Schluß der Wahlhandlung festgesetzten
Zeitpunktes ist die Abstimmung für geschlossen zu erklären, und
es darf kein Stimmzettel mehr angenommen werden, auch nicht
von solchen Personen, welche bereits um 8 Uhr im Wahllokal
anwesend waren. Unterbrechungen der Wahlhandlung,
Pausen 2c. sind nicht statthaft, und die Eröffnung der Stimm-
zettel darf keinesfalls vor 8 Uhr abends erfolgen.
4. Die Wahlgefäße (Wahlurnen) sollen so hergestellt sein,
daß die Umschläge durch eine Oeffnung (Spalt) im Deckel des
Wahlgefäßes zu stecken sind, der Deckel selbst jedoch bis zum
Schluß der Wahlhandlung geschlossen gehalten wird.