4. Steuerrückstands-Verzeichnisse. 423
bei der Wahl vorgekommene Verstöße nicht ohne weiteres zu
rechnen sind.
8. Ueber die Zulassung von Wählern, bei deren Namen
gemäß § 36 Abs 3 Landt WG ein Vermerk eingetragen ist
(siehe oben Ziff II, 5), hat die Wahlkommission Entscheidung
zu treffen (§ 51 Landt WG).
Karlsruhe, den 29. Juli 1905.
Großh. Ministerium des Innern.
Schenkel.
4. Steuerrückstands-Verzeichnisse.
Bekanntmachung der Steuerdirektion
vom 10. April 1905 Nr 11 194 (Steuer VBl S 35),
die Abänderung der Verfassung betreffend.
An die Großh. Bezirkssteuerstellen.
Nach § 35 Ziff 4 der Verfassungsurkunde ruht die Befug-
nis zur Ausübung der Wahlberechtigung zur zweiten Kammer,
wenn der Wahlberechtigte trotz rechtzeitiger Mahnung und
ohne Stundung erhalten zu haben bei Abschluß der Wählerliste
mit der Entrichtung einer ihm für das vorausgegangene
Steuerjahr gegenüber dem Staat oder der Gemeinde obliegen-
den direkten Steuer im Rückstande ist. Damit die Gemeinde-
räte, welche die Wählerlisten aufzustellen haben, erfahren, bei
welchen Personen wegen rückständiger Zahlung direkter Staats-
steuern hiernach das Wahlrecht ruht, wird angeordnet, was
folgt:
Im laufenden Jahre und weiterhin vor jeder Wahl, für
welche die Wählerlisten neu aufgestellt werden, sind, sobald die
Aufstellung der Wählerlisten angeordnet ist (LandtWG 8§ 31
Abs 4, Ges u VBl 1904 S 347), die Steuereinnehmereien
anzuweisen:
1. dem Gemeinderate diejenigen im Register über die im
Rückstand gebliebenen direkten Steuern vom Vorjahr