Full text: Badisches Verfassungsrecht.

424 VII. Sonstige Vollzugsbestimmungen. 
aufgeführten männlichen Personen zu bezeichnen, deren 
Schuldigkeit weder inzwischen bezahlt oder auf Grund 
von Abgangsverzeichnissen in Einnahme gestellt, noch 
über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses der 
Wählerlisten hinaus gestundet ist, 
2. das bezügliche Verzeichnis mit der Bestätigung abzu- 
schließen, daß die darin enthaltenen Personen recht- 
zeitig gemahnt worden sind. 
Karlsruhe, den 10. April 1905. 
Großh. Steuerdirektion. 
Glockner. 
5. Formulare. 
Verordnung des Ministeriums des Innern vom 22. Juli 1905, 
den Vollzug des Landtagswahlgesetzes betr (Gu Vl S 340). 
Zum Vollzug des § 31 Abs 1 und des § 59 des Landtags- 
wahlgesetzes vom 24. August 1904 (Gu VBl S 347) 
werden die Formulare zu den Wählerlisten und den 
Wahlprotokollen für die Wahl der Abgeordneten zur zweiten 
Kammer nachstehend mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß die 
Formulare zu den Wahlprotokollen nebst Gegenlisten den Ge- 
meinden seiner Zeit von hier aus zugestellt werden, während 
die Formulare zu den Wählerlisten von den Gemeinden selbst 
zu beschaffen sind (§ 72 des Landtagswahlgesetzes). 
Karlsruhe, den 22. Juli 1905. 
Großh. Ministerium des Innern. 
Schenkel.
	        
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