Full text: Badisches Verfassungsrecht.

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4. weil die Stimmzettel mit einem Kennzeichen versehen waren (F 56 
Ziffer 3 Landt WablGes), 
die Stimmzettel Nr. 
56 Ziffer 4 LandtWahlss,, 
die Stimmzettel rcr. 
— 
J# 
zwerfelhaft zu erkennen war (6 56 Ziffer 5 Landt Wahl Ges). 
die Stimmzettel Nr. 
7. weil die Stimmzettel auf eine nicht wählbare Person lauteten 
6 56 Ziffer 6 LandtWahlGes), 
die Stimmzettel Nr. 
8. weil die Stimmzettel eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegen- 
über dem Gewählten enthielten (§ 56 Ziffer 7 Landt Wahl Ges), 
die Stimmzettel Nr. 
Außer Berücksichtigung mußten gemäß 8 56 Abs 2 LandtWahlGes 
..................... Umschläge gelassen werden, in denen mehrere auf verschiedene 
Personen lautende Stimmzettel enthalten waren, nämlich die Umschläge 
Nr.·..................·............................................................·................................................. 
Mehrere gleichlautende Stimmzettel fanden sich in den Umschlägen 
Nr.............................................................·.................·............................................·..·. 
und wurden je als ein Stimmzettel gezählt. 
Keine Stimmzettel fanden sich in den Umschlägen Nr. 
5. weil die Stimmzettel keinen oder keinen lesbaren Namen enthielten 
;. weil aus den Stimmzetteln die Person des Gewählten nicht un- 
  
Wird durchstrichen, 
soweit die 
bezeichneten Fälle 
nicht vorgekommen 
find.
	        
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