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4. weil die Stimmzettel mit einem Kennzeichen versehen waren (F 56
Ziffer 3 Landt WablGes),
die Stimmzettel Nr.
56 Ziffer 4 LandtWahlss,,
die Stimmzettel rcr.
—
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zwerfelhaft zu erkennen war (6 56 Ziffer 5 Landt Wahl Ges).
die Stimmzettel Nr.
7. weil die Stimmzettel auf eine nicht wählbare Person lauteten
6 56 Ziffer 6 LandtWahlGes),
die Stimmzettel Nr.
8. weil die Stimmzettel eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegen-
über dem Gewählten enthielten (§ 56 Ziffer 7 Landt Wahl Ges),
die Stimmzettel Nr.
Außer Berücksichtigung mußten gemäß 8 56 Abs 2 LandtWahlGes
..................... Umschläge gelassen werden, in denen mehrere auf verschiedene
Personen lautende Stimmzettel enthalten waren, nämlich die Umschläge
Nr.·..................·............................................................·.................................................
Mehrere gleichlautende Stimmzettel fanden sich in den Umschlägen
Nr.............................................................·.................·............................................·..·.
und wurden je als ein Stimmzettel gezählt.
Keine Stimmzettel fanden sich in den Umschlägen Nr.
5. weil die Stimmzettel keinen oder keinen lesbaren Namen enthielten
;. weil aus den Stimmzetteln die Person des Gewählten nicht un-
Wird durchstrichen,
soweit die
bezeichneten Fälle
nicht vorgekommen
find.