Vater
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Mutter des Kindes oder die Frau
des V. zur Abgabe einer Erklärung
dauernd außer stande oder ihr Auf-
enthalt dauernd unbekannt sei.
Die Wirkungen der Eehelichkeitser-
klärung erstrecken sich auf die Ab-
kömmlinge des Kindes; sie erstrecken
sich nicht auf die Verwandten des
V. Die Frau des V. wird nicht
mit dem Kinde, der Ehegatte des
Kindes wird nicht mit dem V. ver-
schwägert.
Mit der Eghelichkeitserklärung verliert
die Mutter das Recht und die Pflicht,
für die Person des Kindes zu sorgen.
Hat sie dem Kinde Unterhalt zu ge-
währen, so treten Recht und Pflicht
wieder ein, wenn die elterliche Gewalt
des V. endigt oder wenn sie wegen
Geschäftsunfähigkeit des V. oder nach
8 1677 ruht.
Der V. ist dem für ehelich erklärten
Kinde und dessen Abkömmlingen vor
der Mutter und den mütterlichen
Verwandten zur Gewährung des
Unterhalts verpflichtet.
Will der V. des für ehelich erklärten "
Kindes eine Ehe eingehen, während
er die elterliche Gewalt über das
Kind hat, so finden die Vorschriften
der §§ 1669— 1671 Anwendung.
Hat der V. oder die Mutter dem
angenommenen Kinde Unterhalt zu
gewähren, so treten das Recht und
die Pflicht, für die Person des Kindes
zu sorgen, wieder ein, wenn die elter-
liche Gewalt des Annehmenden endigt
oder wenn sie wegen Geschäftsunfähig-
keit des Annehmenden oder nach
§ 1677 ruht. Das Recht zur Ver-
tretung des Kindes tritt nicht wieder ein.
Vormundschaft.
Als Vormünder sind in nachstehender
Reihenfolge berufen:
1. wer von dem V. des Mündels als
Vormund benannt ist;
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1782
Vater
2. wer von der ehelichen Mutter des
Mündels als Vormund benannt ist;
3. der Großv. des Mündels von
väterlicher Seite;
4. der Großv. des Mündels von
mütterlicher Seite.
Die Großv. des Mündels sind nicht
als Vormund berufen:
1. wenn der Mündel von einem
anderen als dem Ehegatten seines
V. oder seiner Mutter an Kindes-
statt angenommen ist;
2. wenn derjenige, von welchem der
Mündel abstammt, von einem
anderen als dem Ehegatten seines
V. oder seiner Mutter an Kindes-
statt angenommen ist und die
Wirkungen der Annahme sich auf
den Mündel erstrecken. 1778, 1779.
Der V. kann einen Vormund nur
benennen, wenn ihm zur Zeit seines
Todes die elterliche Gewalt über das
Kind zusteht; er hat dieses Recht nicht,
wenn er in den die Person oder in
den das Vermögen betreffenden An-
gelegenheiten nicht zur Vertretung des
Kindes berechtigt ist. Das Gleiche
gilt für die Mutter.
Der V. kann för ein Kind, das
erst nach seinem Tode geboren wird,
einen Vormund benennen, wenn er
dazu berechtigt sein würde, falls das
Kind vor seinem Tode geboren wäre.
Die Benennung des Vormundes
erfolgt durch letztwillige Verfügung.
1782, 1797, 1856, 1868, 1880.
Zum Vormunde soll nicht bestellt
werden, wer durch Anordnung des
V. oder der ehelichen Mutter des
Mündels von der Vormundyschaft aus-
geschlossen ist. Die Mutter kann den
von dem V. als Vormund Benannten
nicht ausschließen.
Auf die Ausschließung finden die
Vorschriften des § 1777 Anwendung.
1778, 1785, 1866.