Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

Vater 
8 
1737 
1738 
1739 
1740 
1765 
1776 
Mutter des Kindes oder die Frau 
des V. zur Abgabe einer Erklärung 
dauernd außer stande oder ihr Auf- 
enthalt dauernd unbekannt sei. 
Die Wirkungen der Eehelichkeitser- 
klärung erstrecken sich auf die Ab- 
kömmlinge des Kindes; sie erstrecken 
sich nicht auf die Verwandten des 
V. Die Frau des V. wird nicht 
mit dem Kinde, der Ehegatte des 
Kindes wird nicht mit dem V. ver- 
schwägert. 
Mit der Eghelichkeitserklärung verliert 
die Mutter das Recht und die Pflicht, 
für die Person des Kindes zu sorgen. 
Hat sie dem Kinde Unterhalt zu ge- 
währen, so treten Recht und Pflicht 
wieder ein, wenn die elterliche Gewalt 
des V. endigt oder wenn sie wegen 
Geschäftsunfähigkeit des V. oder nach 
8 1677 ruht. 
Der V. ist dem für ehelich erklärten 
Kinde und dessen Abkömmlingen vor 
der Mutter und den mütterlichen 
Verwandten zur Gewährung des 
Unterhalts verpflichtet. 
Will der V. des für ehelich erklärten " 
Kindes eine Ehe eingehen, während 
er die elterliche Gewalt über das 
Kind hat, so finden die Vorschriften 
der §§ 1669— 1671 Anwendung. 
Hat der V. oder die Mutter dem 
angenommenen Kinde Unterhalt zu 
gewähren, so treten das Recht und 
die Pflicht, für die Person des Kindes 
zu sorgen, wieder ein, wenn die elter- 
liche Gewalt des Annehmenden endigt 
oder wenn sie wegen Geschäftsunfähig- 
keit des Annehmenden oder nach 
§ 1677 ruht. Das Recht zur Ver- 
tretung des Kindes tritt nicht wieder ein. 
Vormundschaft. 
Als Vormünder sind in nachstehender 
Reihenfolge berufen: 
1. wer von dem V. des Mündels als 
Vormund benannt ist; 
137 
  
8 
1777 
1782 
Vater 
2. wer von der ehelichen Mutter des 
Mündels als Vormund benannt ist; 
3. der Großv. des Mündels von 
väterlicher Seite; 
4. der Großv. des Mündels von 
mütterlicher Seite. 
Die Großv. des Mündels sind nicht 
als Vormund berufen: 
1. wenn der Mündel von einem 
anderen als dem Ehegatten seines 
V. oder seiner Mutter an Kindes- 
statt angenommen ist; 
2. wenn derjenige, von welchem der 
Mündel abstammt, von einem 
anderen als dem Ehegatten seines 
V. oder seiner Mutter an Kindes- 
statt angenommen ist und die 
Wirkungen der Annahme sich auf 
den Mündel erstrecken. 1778, 1779. 
Der V. kann einen Vormund nur 
benennen, wenn ihm zur Zeit seines 
Todes die elterliche Gewalt über das 
Kind zusteht; er hat dieses Recht nicht, 
wenn er in den die Person oder in 
den das Vermögen betreffenden An- 
gelegenheiten nicht zur Vertretung des 
Kindes berechtigt ist. Das Gleiche 
gilt für die Mutter. 
Der V. kann för ein Kind, das 
erst nach seinem Tode geboren wird, 
einen Vormund benennen, wenn er 
dazu berechtigt sein würde, falls das 
Kind vor seinem Tode geboren wäre. 
Die Benennung des Vormundes 
erfolgt durch letztwillige Verfügung. 
1782, 1797, 1856, 1868, 1880. 
Zum Vormunde soll nicht bestellt 
werden, wer durch Anordnung des 
V. oder der ehelichen Mutter des 
Mündels von der Vormundyschaft aus- 
geschlossen ist. Die Mutter kann den 
von dem V. als Vormund Benannten 
nicht ausschließen. 
Auf die Ausschließung finden die 
Vorschriften des § 1777 Anwendung. 
1778, 1785, 1866.
	        
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