Unkenntnis
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824
846
Handlung.
Wer der Wahlheit zuwider eine
Thatsache behauptet oder verbreitet,
die geeignet ist, den Kredit eines
anderen zu gefährden oder sonstige
Nachteile für dessen Erwerb oder
Fortkommen herbeizuführen, hat dem
anderen den daraus entstehenden
Schaden auch dann zu ersetzen, wenn
er die Unwahrheit zwar nicht kennt,
aber kennen muß.
Durch eine Mitteilung, deren Un-
wahrheit dem Mitteilenden unbekannt
ist, wird dieser nicht zum Schadens-
ersatze verpflichtet, wenn er oder der
Empfänger der Mitteilung an ihr
ein berechtigtes Interesse hat. 829.
s. Leistung 254.
851 U. des wegen der Entziehung oder
1128
1141
460
254
Beschädigung einer Sache zum
Schadensersatz Verpflichteten von dem
Rechte eines Dritten an dieser Sache
s. Handlung — Handlung.
Hypothek.
U. des Versicherers eines Gebäudes
über eine aus dem Grundbuch ersicht-
liche Hypothek s. Hypothek — Hypo-
thek.
s. Willenserklärung 132.
Kauf.
U. des Käufers über den Mangel
einer gekauften Sache s. Kauf —
Kauf.
Leistung.
Hat bei der Entstehung des Schadens
ein Verschulden des Beschädigten mit-
gewirkt, so hängt die Verpflichtung
zum Ersatze sowie der Umfang des
zu leistenden Ersatzes von den Um-
ständen, insbesondere davon ab, in-
wieweit der Schaden vorwiegend von
dem einen oder dem anderen Teile
verursacht worden ist.
Dies gilt auch dann, wenn sich
das Verschulden des Beschädigten
darauf beschränkt, daß er unterlassen
83
–
–·
I
Unkenntnis
hat, den Schuldner auf die Gefahr
eines ungewöhnlich hohen Schadens
aufmerksam zu machen, die der
Schuldner weder kannte noch kennen
mußte, oder daß er unterlassen hat,
den Schaden abzuwenden oder zu
mindern. Die Vorschrift des § 278
findet entsprechende Anwendung.
Miete.
539 U. des Mieters von dem Mangel der
560,
1032
1207
704
523,
2078
2079
gemieteten Sache s. Miete — Miete.
561 Entfernung der Sachen des
Mieters von dem vermieteten Grund-
stück ohne Wissen oder unter Wider-
spruch des Vermieters s. Miete —
Miete.
Nießbrauch s. Eigentum 932.
Pfandrecht 1244 s. Eigentum 932.
Sachen s. Miete — Miete 560, 561.
Schenkung.
524 U. des Schenkers von dem
Mangel der Schenkung bei dem Er-
werbe der geschenkten Sache s.
Schenkung — Schenkung.
Testament.
s. Willenserklärung 122.
U. des Erblassers von dem Vor-
handensein eines Pflichtteilsberechtigten
s. Erblasser — Testament.
2107 U. des Erblassers von dem Vor-
68
222
handensein von Abkömmlingen des
von ihm als Erben eingesetzten Ab-
kömmlings s. Erblasser — Testament.
Verein.
U. des Dritten von der Anderung
des Vorstandes zur Zeit der Vornahme
eines Rechtsgeschäfts mit den bis-
herigen Vorstandsmitgliedern s. Verein
— Verein.
Verjährung.
Nach der Vollendung der Verjährung
ist der Verpflichtete berechtigt, die
Leistung zu verweigern.
Das zur Befriedigung eines ver-
jährten Anspruchs Geleistete kann nicht
zurückgefordert werden, auch wenn
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