Verhältnis
8
1606
1635
1654
1660
1673
1705
auf Ersatz von Verwendungen. Eine
Geldsumme ist von der Zeit des
Empfanges an zu verzinsen. 327.
Verwandtschaft.
Die Unterhaltspflicht der Abkömmlinge
den Verwandten gegenüber bestimmt
sich nach der g. Erbfolgeordnung und
dem V. ihrer Erbteile; s. Kind —
Verwandtschaft.
s. Ehe — Ehescheidung 1568.
s. Güterrecht 1386.
V. des Vaters zum ehelichen Kinde
s. Kind — Verwandtschaft.
Vor der Entscheidung über die Ent-
ziehung oder Beschränkung des Rechts
der Nutznießung oder der Sorge für
das Vermögen oder die Person des
ehelichen Kindes sollen auch Ver-
wandte, insbesondere die Mutter,
oder Verschwägerte des Kindes gehört
werden, wenn es ohne erhebliche Ver-
zögerung und ohne unverhältnismäßige
Kosten geschehen knn.
Das uneheliche Kind hat im V. zu
der Mutter und zu den Verwandten
der Mutter die rechtliche Stellung
eines ehelichen Kindes.
Vormundschaft.
1779 Das Vormundschaftsgericht soll eine
1833
Person zum Vormund wählen, die
nach ihren persönlichen V. und ihrer
Vermögenslage sowie nach den sonstigen
Umständen zur Führung der Vor-
mundschaft geeignet ist.
Der Vormund ist dem Mündel für
den aus einer Pflichtverletzung ent-
stehenden Schaden verantwortlich,
wenn ihm ein Verschulden zur Last
fällt. Das Gleiche gilt von dem
Gegenvormunde.
Sind für den Schaden mehrere
nebeneinander verantwortlich, so haften
sie als Gesamtschuldner. Ist neben
dem Vormunde für den von diesem
verursachten Schaden der Gegenvor-
mund oder ein Mitoormund nur
199
8
1839
1847
634
1567
Art.
6
767
2276
810
Verhandlung
wegen Verletzung seiner Aussichts-
pflicht verantwortlich, so ist in ihrem
V. zu einander der Vormund allein
verpflichtet.
Auskunft über die persönlichen V.
des Mündels s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
Das Vormundschaftsgericht soll vor
einer von ihm zu treffenden Ent-
scheidung Verwandte oder Verschwägerte
des Mündels hören, wenn es ohne
erhebliche Verzögerung und ohne un-
verhältnismäßige Kosten geschehen kann.
Werkvertrag s. Kauf — Kauf
471, 472.
Verhandlung.
Ehescheidung.
Unzulässigkeit der Ehescheidung wegen
böslicher Verlassung, wenn die Vor-
aussetzungen für die öffentliche Zu-
stellung am Schlusse der mündlichen
V., auf die das Urteil ergeht, nicht
mehr bestehen s. Ehe — Ehescheidung.
Einführungsgesetz.
s. E.G. — E.G.
s. Testament 89 2239, 2241, 2243.
Erbvertrag s. Testament 2239,
2241, 2243.
Sachen.
Wer ein rechtliches Interesse daran
hat, eine in fremdem Besitze befind-
liche Urkunde einzusehen, kann von
dem Besitzer die Gestattung der Ein-
sicht verlangen, wenn die Urkunde in
seinem Interesse errichtet oder in der
Urkunde ein zwischen ihm und einem
anderen bestehendes Rechtsverhältnis
beurkundet ist oder wenn die Urkunde
V. über ein Rechtsgeschäft enthält
die zwischen ihm und einem anderen-
oder zwischen einem von beiden und
einem gemeinschaftlichen Vermittler
gepflogen worden sind. 811.