Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Verhältnis 
8 
1606 
1635 
1654 
1660 
1673 
1705 
auf Ersatz von Verwendungen. Eine 
Geldsumme ist von der Zeit des 
Empfanges an zu verzinsen. 327. 
Verwandtschaft. 
Die Unterhaltspflicht der Abkömmlinge 
den Verwandten gegenüber bestimmt 
sich nach der g. Erbfolgeordnung und 
dem V. ihrer Erbteile; s. Kind — 
Verwandtschaft. 
s. Ehe — Ehescheidung 1568. 
s. Güterrecht 1386. 
V. des Vaters zum ehelichen Kinde 
s. Kind — Verwandtschaft. 
Vor der Entscheidung über die Ent- 
ziehung oder Beschränkung des Rechts 
der Nutznießung oder der Sorge für 
das Vermögen oder die Person des 
ehelichen Kindes sollen auch Ver- 
wandte, insbesondere die Mutter, 
oder Verschwägerte des Kindes gehört 
werden, wenn es ohne erhebliche Ver- 
zögerung und ohne unverhältnismäßige 
Kosten geschehen knn. 
Das uneheliche Kind hat im V. zu 
der Mutter und zu den Verwandten 
der Mutter die rechtliche Stellung 
eines ehelichen Kindes. 
Vormundschaft. 
1779 Das Vormundschaftsgericht soll eine 
1833 
Person zum Vormund wählen, die 
nach ihren persönlichen V. und ihrer 
Vermögenslage sowie nach den sonstigen 
Umständen zur Führung der Vor- 
mundschaft geeignet ist. 
Der Vormund ist dem Mündel für 
den aus einer Pflichtverletzung ent- 
stehenden Schaden verantwortlich, 
wenn ihm ein Verschulden zur Last 
fällt. Das Gleiche gilt von dem 
Gegenvormunde. 
Sind für den Schaden mehrere 
nebeneinander verantwortlich, so haften 
sie als Gesamtschuldner. Ist neben 
dem Vormunde für den von diesem 
verursachten Schaden der Gegenvor- 
mund oder ein Mitoormund nur 
199 
  
8 
1839 
1847 
634 
1567 
Art. 
6 
767 
2276 
810 
Verhandlung 
wegen Verletzung seiner Aussichts- 
pflicht verantwortlich, so ist in ihrem 
V. zu einander der Vormund allein 
verpflichtet. 
Auskunft über die persönlichen V. 
des Mündels s. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
Das Vormundschaftsgericht soll vor 
einer von ihm zu treffenden Ent- 
scheidung Verwandte oder Verschwägerte 
des Mündels hören, wenn es ohne 
erhebliche Verzögerung und ohne un- 
verhältnismäßige Kosten geschehen kann. 
Werkvertrag s. Kauf — Kauf 
471, 472. 
Verhandlung. 
Ehescheidung. 
Unzulässigkeit der Ehescheidung wegen 
böslicher Verlassung, wenn die Vor- 
aussetzungen für die öffentliche Zu- 
stellung am Schlusse der mündlichen 
V., auf die das Urteil ergeht, nicht 
mehr bestehen s. Ehe — Ehescheidung. 
Einführungsgesetz. 
s. E.G. — E.G. 
s. Testament 89 2239, 2241, 2243. 
Erbvertrag s. Testament 2239, 
2241, 2243. 
Sachen. 
Wer ein rechtliches Interesse daran 
hat, eine in fremdem Besitze befind- 
liche Urkunde einzusehen, kann von 
dem Besitzer die Gestattung der Ein- 
sicht verlangen, wenn die Urkunde in 
seinem Interesse errichtet oder in der 
Urkunde ein zwischen ihm und einem 
anderen bestehendes Rechtsverhältnis 
beurkundet ist oder wenn die Urkunde 
V. über ein Rechtsgeschäft enthält 
die zwischen ihm und einem anderen- 
oder zwischen einem von beiden und 
einem gemeinschaftlichen Vermittler 
gepflogen worden sind. 811.
	        
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