Von Sachen und deren Rechten überhaupt. 103
§5. 76. Zu einem Wohnhause gehört alles, ohne welches dasselbe weder bezogen,
noch vollständig bewohnt werden kann.
s §. 77. Möbeln, Hausrath und Geräthschaften gehdren nicht nothwendig zum
ause.
S. 78. Sie werden aber dazu gerechnet, wenn sie, ohne Beschädigung des Baues,
nicht weggenommen werden können ?7).
5. 79. Dagegen sind Geräthschaften, welche, nach der Bestimmung eines Ge-
bäudes?"), zum Betriebe eines gewissen Gewerbes gewidmet sind, für ein Zubehör
des Gebäudes anzusehen.
§. 80. Es wird vermuthet, daß eine bewegliche Sache zum Pertinenzstücke eines
Gebäudes bestimmt sei, wenn dieselbe eingegraben, eingegossen, eingemauert oder
durch Zimmerarbeit damit verbunden ist ###). 1
§. 81. Diese Vermuthung fällt aber weg, wenn aus der eigenthümlichen Be-
schaffenheit eines solchen Stückes erhellet, daß dasselbe nicht zum Gebrauch des Hau-
ses, sondern der Person des bisherigen Besitzers, oder einer andern beweglichen Sache,
die selbst kein Pertinenzstück ist, bestinunt gewesen.
§. 82. Befestigte Schlösser 5:) und die dazu gehörenden Schlüssel, nicht aber
die Vorlegeschlösser 5*), sind Pertinenzstücke eines Gebäudes.
§. 83. Angeschlagene Wandtapeten, ingleichen die in der Wand befestigten Ja-
lousien und Fensterladen, desgleichen Hausglocken und Bratenwender "“), so wie alle
Kaminbretter, sind für Pertinemstücke zu achten.
S. 84. Eben diese Eigenschaft haben selbst bewegliche Oefen und Ofenthüren,
ingleichen Haus= und Bodenleitern und Feuerlöschinstrumente.
5. 85. Dagegen werden Kleider= und Bücherschränke, wenn sie auch in oder
an der Wand besesigt worden, dafür, um zweifelhaften Falle, nicht geachtet #5).
– ——. — —— —
solemus dicere, qune dunai pars sedinm, vel propter aedes habentur, ut puta putenl. L. 13,
K. 31 D. de sct. emti (XIX, 1). Der Gebrauch, wozu die Sache bestimmt ist, muß ein bleibender
sein; ein bloß gegenwärtig gernachter Gebrauch macht eine Sache nicht zum Pertinensstücke. L. 17,
5. 7 D. eodem. — Dur folgenden §§. 76 ff. enthalten Anwendungen dieses Grundsatzes und Entschei-
dungen zweifelhafter Fälle.
59) Oder wenn das Haus in Pausch und Bogen verkauft ist. I, 11, §#. 88.
60) Das Gebäude muß hauptsächlich zu dem Gewerbetriebe bestimmt sein, wie z. B. eine Loh-
gerberei, eine Glasschleijerei, eine Brennerei (Anm. 51 °) und dergleichen Fabrikgebäude. Wenn ader
im einem bestimmten 1 eines Wohnhauses eine sog. Werkstelle nebeubei eingerichtet wird, so wer-
den die darin befindlichelr Werkzeuge nicht als Zubchör des Hauses angesehen werden dürsen. Unter
Umständen kann es zweiselhaft sein, namentlich dei Schmiedewerkstätten, welche in einem Wohnhause ein-
gerichtet sind. Hierbei entscheidet die Bezeichnung des Gegenstandes des Kanses oder Legates. Wird das
Wohnhans verkauft, so gehört das Schmiedewerkzeug nicht dazu; ist das Haus nebst Schmiede
als Gegenstand genannt, so sind die Schmiedegeräthschaften Zubehör. — (5. A.) Vorhandene Schul
bänke eines Schullokals stellen sich in baulicher Beziehung als ein Bestandtheil des Schulgebäu-
des selbst dar. Was vom Gebäude im Ganzen, hbinsichtlich der Bau= und Reparaturpslicht, gilt,
muß auch in Betreff seiner einzelneu Bestandtheile gelten. Erk. des Obertr. vom 9. November 1863
(Arch. f. Rechtss. Bd. LII, S. 89).
61) Die Römer nennen solche Sachen flza vineta (L. 38, 8. 2 D. de sct emti XIX, 1), im Ge-
gensatze von ruts csess (L. 17, §. 6 D. eodem). Es ist dasselbe, was die Praktiker erd-, wande,
band--, mauer--, niet- und nagelfest nennen. Eine solche mechanische Verbindung ist, wenn
nicht andere Umstände dagegen sprechen (§5. 81 und 85), ein so starkes Zeichen für die Bestimmung
des Gegenstandes zum Pertinenzstücke, daß sic schon für sich allein ein hinreichender Beweis dafür ist,
der durch Gegenbeweis widerlegt werden muß. Die hür augegebenen Besestigungsarten sind auch nur
Beispiele. Vergl. oben, Anm. 51 4.
62) Diese find eigentlich pars aeckiom, wie die Thüren selbst.
63) Von diesen muß ihre Bestimmung zum beständigen Gebranche besonders nachgewiesen werden.
64) Wenn sie besestigt find, sonst stehen sie anderen Küchengeräthen gleich.
65) Anwendung des Grundsatzes §. 81.