44 II. Verfassung.
1. Abgedruckt unter IV Ziff 1.
2. Eine Abänderung des Hausgesetzes vom 4. Oktober 1817
unterliegt daher den für Verfassungsgesetze geltenden Vorschriften,
§§ 64 und 73 Verfz; im übrigen ist aber auch eine Aenderung der in
diesem Gesetz bestimmten Erbfolgeordnung rechtlich nicht ausgeschlossen,
vol Wielandt, Staatsrecht, § 15 S 26, Anm 2 und § 17 S 29.
Wegen der in diesem Fall notwendigen Bestimmungen bezüglich der
Domänen vaol Bem 1 zu § 59 Verf.
Die Thronfolgeordnung ist nicht auch maßgebend für die Erb-
folge in das der Großherzoglichen Familie gehörige Fideikommiß-
vermögen, über dessen Vererbung besondere hausgesetzliche Bestim-
mungen bestehen, vgl hierüber Dorner, AussG, Note 2 zu Art 36
§ 1, S 320 ff, und das freie Privatvermögen des Großherzogs,
Wielandt, Staatsrecht, § 18 S 30, Schenkel, Staats-
recht, § 7 S9.
„Die Erbfolge findet nach dem Hausgesetz nach Linien statt mit
dem Vorgang des männlichen Erstgeborenen; die sich vermählenden
Prinzessinnen haben ausdrücklich auf den ledigen Anfall Verzicht zu
leisten. Nur eheliche, aus ebenbürtiger Ehe abstammende Verwandte
sind zur Nachfolge berechtigt. Stirbt der Mannesstamm der bei Er-
lassung des Hausgesetzes vorhandenen fünf Linien aus, so succediert
nicht, wie nach gemeinem deutschen Fürstenrecht, die dem letzten
Throninhaber nächstverwandte Frau, sondern es soll die kognatische
Thronfolge nach zwei Linien stattfinden, derart, daß die Töchter
des Großherzogs Karl und des aus der ersten Ehe des Großherzogs
Karl Friedrich stammenden Erbprinzen Karl Ludwig den Vorrang
haben und erst dann die Prinzessinnen aus der zweiten Ehe Karl
Friedrichs, welcher das jetzt regierende Haus entstammt, in drei
Linien, in jeder nach dem Erstgeburtsrecht, zur Succession berufen
sein sollen, wobei aber nicht die an sich successionsberechtigte Prin-
zessin, sondern deren männliche Deszendenten den Thron besteigen.“
Schenkel, Staatsrecht, § 5 S 6.
In dem Hausgesetz vom 4. Oktober 1817 (§ 3 Ziff 4 lit c)
ist auch als Grundsatz aufgestellt, daß nie die Herrschaft über das
Großherzogtum mit der über einen anderen Staat in der gleichen
Person vereinigt werden darf.
Eine kurze geschichtliche Darstellung der Abstammung des Groß-
herzoglichen Hauses und der Bildung des Badischen Staatsgebiets
enthält das Hof= und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden
1902 S 1 ff.