Verfassung. § 6. 47
landt, Staatsrecht, S30 Anm 2 annimmt, erscheint zweifelhaft, da
sonst der in § 2 des Hausgesetzes vom 4. Oktober 1817 von den sich
vermählenden Prinzessinnen zu erklärende Verzicht regelmäßig wir-
kungslos sein würde. Eine Thronentsagung zugunsten einer be-
stimmten Person, die nicht ohnedies der Thronfolger wäre, ist als
der gesetzlichen Erbfolgeordnung zuwiderlaufend nicht für statthaft
zu erachten, Wielandt aa O S 31.
§ 6.
Das Großherzogtum hat eine ständische : Verfassung.
1. „Ständisch“ heißt die Verfassung, weil nach derselben der
Großherzog bei der Ausübung der Staatsgewalt an die Mitwirkung
einer Versammlung gebunden ist, welche rechtlich als die Vertretung
der Gesamtheit der im Staate zusammengefaßten Persönlichkeiten
gilt, der „Landstände“ oder „Stände" oder der „Ständeversamm-
lung“, Wielandt, Staatsrecht, S 48. Im übrigen val Art XIII
der deutschen Bundesakte: „In allen Bundesstaaten wird eine land-
ständische Verfassung stattfinden.“
Eine ständische Verfassung im Sinn einer korporativen Ver-
tretung der alten Stände ist die badische Verfassung auch zur Zeit
ihrer Erlassung nicht gewesen, wie sich aus dem § 48 Verf und dem
Wortlaut des Abgeordneteneids (§ 69 Verf: „ohne Rücksicht auf be-
sondere Stände oder Klassen"“) ergibt, vgl Komm Ber der zweiten
Kammer über die Motion Lamey auf Abänderung des § 37 Verf,
Landtag 61/63, 6. Beil Heft, 2. Hälfte S 745.
II. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener,
und besondere Zusicherungen.
87.
(1.) Die staatsbürgerlichen Rechte der Badener sind gleich
in jeder Hinsicht, wo die Verfassung nicht namentlich und aus-
drücklich eine Ausnahme begründet.
(2.) Die Großherzoglichen Staats-Minister: und sämtliche
Staatsdiener#s sind für die genaue Befolgung der Verfassung
verantwortlich.
1. Der hier statuierten Gleichheit der staatsbürgerlichen Rechte
entspricht die in § 8 Verf hervorgehobene Gleichheit der Pflicht,
zu den Lasten des Staates beizutragen. Ausnahmen hinsichtlich der