48 II. Verfassung.
staatsbürgerlichen Rechte sind begründet bezüglich der nach § 27 Ziff 1
bis 3 und 8 in die erste Kammer berufenen Personen und bezüglich
der Wahlberechtigung zur Wahl der in § 27 unter Ziff 4—7 ge-
nannten Abgeordneten zur ersten Kammer. Für die Erwerbung und
den Verlust des Staatsbürgerrechts (der Staatsangehörigkeit) ist
maßgebend das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 (Bundes GesBl
S 355), für die frühere Zeit Ziff 6—9 des VI. KonstEdikts vom
4. Juni 1808, betr die Grundverfassung der verschiedenen Stände
(RegBl Nr XVIII. S 145 ff), vol hierzu Fröhlich, Bad Ge-
meindegesetze, Zusätze zu § 44 und § 71 Bürg RS. Gegen Ent-
scheidungen der Verwaltungsbehörden (des Bezirksrats, Ziff 26 der
Lh V vom 5. August 1884. Gu VBl S 369) über den Anspruch auf
Staatsangehörigkeit, auf Aufnahme in den Staatsverband, auf Ent-
lassung aus dem Staatsverband in Friedenszeiten, ist die Klage an
den Verwaltungsgerichtshof zulässig (§ 3 Ziff 26 des Verwi#s##
vom 14. Juni 1884, Gu Vhl S 197).
Die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte ist im übrigen ab-
hängig von der Ablegung des Eids auf die Verfassung (Fahneneid,
Diensteid bzw Huldigungseid, Art 1 des Ges vom 7. Juni 1848,
Reg Bl S 167). Solange die Huldigung nicht geleistet, jedenfalls
wenn sie ausdrücklich verweigert worden ist, kann die Ausübung der
staatsbürgerlichen Rechte nicht in Anspruch genommen werden,
Wielandt, Staatsrecht, S 12, Fröhlich, Bad Gemeindegesetze
S 347 Note 5.
2. Ueber die Verantwortlichkeit der Minister und der Mit-
glieder der obersten Staatsbehörde s §## 67a uf Verf und Bemer-
kungen dazu, sowie das Gesetz vom 11. Dezember 1869, das Verfahren
bei Ministeranklagen betr, s unten V Ziff 3.
3. Vgl BeamtG § 8: „Der Beamte hat alle Obliegenheiten
des ihm übertragenen Amtes den Gesetzen, Verordnungen und
Dienstvorschriften entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen.“ Ver-
letzung dieser Dienstpflicht ist ein Dienstvergehen, das der Dis-
ziplinarbestrafung nach den §§ 91 ff des Beamtengesetzes unterliegt.
Abgesehen hiervon sind die Beamten für die in Ausübung oder in Ver-
anlassung der Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen
strafrechtlich und zivilrechtlich verantwortlich; doch kann in beiden
Fällen von dem dem Beamten vorgesetzten Ministerium eine Vor-
entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs darüber herbeigeführt wer-
den, ob der Beamte sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse
oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig
gemacht hat oder ob dies nicht der Fall ist, und es ist eine Vor-