Full text: Badisches Verfassungsrecht.

48 II. Verfassung. 
staatsbürgerlichen Rechte sind begründet bezüglich der nach § 27 Ziff 1 
bis 3 und 8 in die erste Kammer berufenen Personen und bezüglich 
der Wahlberechtigung zur Wahl der in § 27 unter Ziff 4—7 ge- 
nannten Abgeordneten zur ersten Kammer. Für die Erwerbung und 
den Verlust des Staatsbürgerrechts (der Staatsangehörigkeit) ist 
maßgebend das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 (Bundes GesBl 
S 355), für die frühere Zeit Ziff 6—9 des VI. KonstEdikts vom 
4. Juni 1808, betr die Grundverfassung der verschiedenen Stände 
(RegBl Nr XVIII. S 145 ff), vol hierzu Fröhlich, Bad Ge- 
meindegesetze, Zusätze zu § 44 und § 71 Bürg RS. Gegen Ent- 
scheidungen der Verwaltungsbehörden (des Bezirksrats, Ziff 26 der 
Lh V vom 5. August 1884. Gu VBl S 369) über den Anspruch auf 
Staatsangehörigkeit, auf Aufnahme in den Staatsverband, auf Ent- 
lassung aus dem Staatsverband in Friedenszeiten, ist die Klage an 
den Verwaltungsgerichtshof zulässig (§ 3 Ziff 26 des Verwi#s## 
vom 14. Juni 1884, Gu Vhl S 197). 
Die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte ist im übrigen ab- 
hängig von der Ablegung des Eids auf die Verfassung (Fahneneid, 
Diensteid bzw Huldigungseid, Art 1 des Ges vom 7. Juni 1848, 
Reg Bl S 167). Solange die Huldigung nicht geleistet, jedenfalls 
wenn sie ausdrücklich verweigert worden ist, kann die Ausübung der 
staatsbürgerlichen Rechte nicht in Anspruch genommen werden, 
Wielandt, Staatsrecht, S 12, Fröhlich, Bad Gemeindegesetze 
S 347 Note 5. 
2. Ueber die Verantwortlichkeit der Minister und der Mit- 
glieder der obersten Staatsbehörde s §## 67a uf Verf und Bemer- 
kungen dazu, sowie das Gesetz vom 11. Dezember 1869, das Verfahren 
bei Ministeranklagen betr, s unten V Ziff 3. 
3. Vgl BeamtG § 8: „Der Beamte hat alle Obliegenheiten 
des ihm übertragenen Amtes den Gesetzen, Verordnungen und 
Dienstvorschriften entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen.“ Ver- 
letzung dieser Dienstpflicht ist ein Dienstvergehen, das der Dis- 
ziplinarbestrafung nach den §§ 91 ff des Beamtengesetzes unterliegt. 
Abgesehen hiervon sind die Beamten für die in Ausübung oder in Ver- 
anlassung der Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen 
strafrechtlich und zivilrechtlich verantwortlich; doch kann in beiden 
Fällen von dem dem Beamten vorgesetzten Ministerium eine Vor- 
entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs darüber herbeigeführt wer- 
den, ob der Beamte sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse 
oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig 
gemacht hat oder ob dies nicht der Fall ist, und es ist eine Vor-
	        
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