Verfassung. § 14. 53
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(1.) Die Gerichte sind unabhängig innerhalb der Grenzen
ihrer Kompetenz. «
(2.) Alle Erkenntnisse in bürgerlichen Rechtssachen müssen
von den ordentlichen Gerichten ausgehen.
(3.) Der Großherzogliche Fiskus nimmt in allen aus
privatrechtlichen Verhältnissen entspringenden Streitigkeiten
Recht vor den Landes-Gerichten.
(4.) Niemand kann gezwungen werden, sein Eigentum zu
öffentlichen Zwecken abzugeben, als nach Beratung und Ent-
scheidung des Staats-Ministeriums, und nach vorgängiger Ent-
schädigung.“
1. Die vollständige Trennung der Rechtspflege von der inneren
Verwaltung erfolgte hinsichtlich der untern Instanz, in der sie bis
dahin mit der Bezirksverwaltung verbunden war, erst durch die Lh#
vom 18. Juli 1857 (RegBl S 318); höhere Instanzen waren die
Hofgerichte und das Oberhofgericht. Die Unabhängigkeit der bürger-
lichen Gerichte ist jetzt reichsgesetzlich gesichert, GVG# (Reichs Gesl
1898 S 371) §§ 1, 6 und 8 vgl mit § 130 des Bad Beamt G. Gleiche
Unabhängigkeit ist in § 131 Beamt G den Mitgliedern des durch das
Verwaltungsges vom 5. Oktober 1863 (RegBl S 399) begründeten
Verwaltungsgerichtshofs zugesichert. Zur Entscheidung von Streitig-
keiten zwischen den bürgerlichen Gerichten und den Verwaltungs-
gerichten oder Verwaltungsbehörden über die Zuständigkeit im ein-
zelnen Fall (Kompetenzkonflikte) ist auf Grund des § 17 GVG cine
besondere aus Mitgliedern des Oberlandesgerichts und des Verwal-
tungsgerichtshofs bzw höheren Verwaltungsbeamten gebildete Be-
hörde, der Kompetenzgerichtshof, berufen, Ges vom 30. Januar 1879,
die Entscheidung von Kompetenzkonflikten betr (Gu VBl S 191).
2. Val jetzt GG §§ 12—15. Neben den ordentlichen Ge-
richten im Sinn des GG § 12 (Amtsgerichte, Landgerichte,
Oberlandesgericht, Reichsgericht) bestehen nach GV §F 14 eine An-
zahl besonderer Gerichte: Rheinschiffahrtsgerichte, vgl die LhV vom
24. Juni 1879 (Gu VBl S 313), Gemeindegerichte, vgl § 115 ff
des Bad Einf G zu den Reichs-Justiz Ges (jetzige Fassung Gu VBl 1899
S 806), Gewerbegerichte, GewerbegerichtsS vom 29. Juli 1890 bzw
30. Juni 1901 (jetzige Fassung Reichs GesBl 1901 S 353), zu denen
neuerdings noch die Kaufmannsgerichte getreten sind, Reichs Ges vom