Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 14. 53 
8 14. 
(1.) Die Gerichte sind unabhängig innerhalb der Grenzen 
ihrer Kompetenz. « 
(2.) Alle Erkenntnisse in bürgerlichen Rechtssachen müssen 
von den ordentlichen Gerichten ausgehen. 
(3.) Der Großherzogliche Fiskus nimmt in allen aus 
privatrechtlichen Verhältnissen entspringenden Streitigkeiten 
Recht vor den Landes-Gerichten. 
(4.) Niemand kann gezwungen werden, sein Eigentum zu 
öffentlichen Zwecken abzugeben, als nach Beratung und Ent- 
scheidung des Staats-Ministeriums, und nach vorgängiger Ent- 
schädigung.“ 
1. Die vollständige Trennung der Rechtspflege von der inneren 
Verwaltung erfolgte hinsichtlich der untern Instanz, in der sie bis 
dahin mit der Bezirksverwaltung verbunden war, erst durch die Lh# 
vom 18. Juli 1857 (RegBl S 318); höhere Instanzen waren die 
Hofgerichte und das Oberhofgericht. Die Unabhängigkeit der bürger- 
lichen Gerichte ist jetzt reichsgesetzlich gesichert, GVG# (Reichs Gesl 
1898 S 371) §§ 1, 6 und 8 vgl mit § 130 des Bad Beamt G. Gleiche 
Unabhängigkeit ist in § 131 Beamt G den Mitgliedern des durch das 
Verwaltungsges vom 5. Oktober 1863 (RegBl S 399) begründeten 
Verwaltungsgerichtshofs zugesichert. Zur Entscheidung von Streitig- 
keiten zwischen den bürgerlichen Gerichten und den Verwaltungs- 
gerichten oder Verwaltungsbehörden über die Zuständigkeit im ein- 
zelnen Fall (Kompetenzkonflikte) ist auf Grund des § 17 GVG cine 
besondere aus Mitgliedern des Oberlandesgerichts und des Verwal- 
tungsgerichtshofs bzw höheren Verwaltungsbeamten gebildete Be- 
hörde, der Kompetenzgerichtshof, berufen, Ges vom 30. Januar 1879, 
die Entscheidung von Kompetenzkonflikten betr (Gu VBl S 191). 
2. Val jetzt GG §§ 12—15. Neben den ordentlichen Ge- 
richten im Sinn des GG § 12 (Amtsgerichte, Landgerichte, 
Oberlandesgericht, Reichsgericht) bestehen nach GV §F 14 eine An- 
zahl besonderer Gerichte: Rheinschiffahrtsgerichte, vgl die LhV vom 
24. Juni 1879 (Gu VBl S 313), Gemeindegerichte, vgl § 115 ff 
des Bad Einf G zu den Reichs-Justiz Ges (jetzige Fassung Gu VBl 1899 
S 806), Gewerbegerichte, GewerbegerichtsS vom 29. Juli 1890 bzw 
30. Juni 1901 (jetzige Fassung Reichs GesBl 1901 S 353), zu denen 
neuerdings noch die Kaufmannsgerichte getreten sind, Reichs Ges vom
	        
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