Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 15. 55 
1. Ersetzt durch GG § 16: „Ausnahmegerichte sind unstatthaft. 
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die gesetz- 
lichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte werden 
hierdurch nicht berührt.“ Bezüglich des letzteren Punktes vol Art 68 
Reichs Verf. Hiernach kann der Kaiser, wenn die öffentliche Sicher- 
heit in dem Bundesgebiet bedroht ist, einen jeden Teil desselben in 
Kriegszustand erklären, und es gelten bis zum Erlaß eines die Vor- 
aussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer 
solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes die Vorschriften des Preuß. 
Gesetzes vom 4. Juni 1851. — Ob und inwieweit daneben noch die 
Landesgesetze vom 29. Januar 1851, betr den Kriegszustand und 
betr das Standrecht (Reg Bl S 39 und 43) in Kraft stehen, wird von 
Wielandt, Staatsr S 229, als zweifelhaft bezeichnet, aber wohl 
mit Unrecht. Insbesondere das Gesetz über den Kriegszustand wird 
auch neben der durch Art 68 Reichs Verf dem Kaiser eingeräumten 
Befugnis noch anwendbar sein, soweit dasselbe die — übrigens in 
Art 66 Abs 2 Reich-Verf ausdrücklich zugelassene — Mitwirkung des 
Militärs voraussetzt, allerdings nicht ohne Genehmigung des Kaisers. 
Ueber die jetzige und die frühere Organisation der Rechtspflege 
vgl Wielandt, Staatsrecht, S 87 ff. 
2. Vgl jetzt StPpO §§ 112—114 und 127. 
3. Jetzt St PO § 115, wonach der Verhaftete spätestens am Tag 
nach seiner Einlieferung in das Gefängnis durch einen Richter über 
den Gegenstand der Beschuldigung gehört werden muß; vgl auch StO 
g 128. 
4. Das hiernach dem Großherzog zustehende Recht, erkannte 
Strafen ganz oder teilweise zu erlassen, Begnadigungsrecht im 
engeren Sinne — ohne das in einigen andern Bundesstaaten noch 
bestehende Recht zur Abolition, dh zur Niederschlagung der Unter- 
suchung, vol hierüber Löwe, St PO, Note 2 zu § 6 des Ec z St 
— ist durch die reichsgesetzliche Regelung des Strafverfahrens nicht be- 
rührt worden, da § 484 St PO nur in Sachen, in denen das Reichs- 
gericht in erster Instanz erkannt hat, das Begnadigungsrecht dem 
Kaiser zuweist. Val Löwe, St PO, Note 9 bis 13 zu GVG Tit 2; 
Laband, Staatsr III, S 491 ff. 
Durch Staatsministerialentschließung vom 30. Dezember 1871 
ist das Justizministerium ermächtigt worden, gerichtlich erkannte 
Geldstrafen, Haftstrafen und Gefängnisstrafen bis zur Dauer von 
sechs Wochen im Gnadenweg zu mildern oder ganz zu erlassen, sowie 
auch Haftstrafen und Gefängnisstrafen der erwähnten Dauer in 
Geldstrafen zu verwandeln, Bek vom 2. Januar 1872 (G u VWl
	        
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