Verfassung. 8 20. 57
5. März 1880 (Gu VBl S 48) und 5. Juli 1888 (Gu VBl S 327)
bewirkten Fassung geregelt. Vgll auch das Ges vom 9. Oktober 1860,
betr die Ausübung der Erziehungsrechte in bezug auf die Religion der
Kinder (Reg Bl S 380).
§ 20.
Das Kirchengut und die eigentümlichen Güter und Ein-
künfte der Stiftungen, Unterrichts= und Wohltätigkeitsanstalten
dürfen ihrem Zwecke nicht entzogen werden.
1. Wenn die fernere Erfüllung der Zwecke einer Stiftung nicht
mehr möglich ist, oder wenn der Fortbestand und die fernere Wirk-
samkeit einer Stiftung aus irgend welchen Gründen als dem Staats-
wohle nachteilig angesehen werden müssen, so ist die Staatsregierung
berechtigt, das Vermögen derselben einem andern öffentlichen Zweck
zu widmen, bei dessen Bestimmung sie dem ursprünglichen Willen
des Stifters tunliche Rücksicht zu tragen hat, § 10 des Stiftungs Ges
vom 5. Mai 1870 (Gu VBl S 399). — Auch bezüglich der „An-
stalten“ anerkennt das jetzt noch maßgebende II. Konstitutions = Edikt
vom 14. Juli 1807 (Reg Bl Nr XXVI, S 125), zu dessen Vollzug
die landesherrliche Verordnung vom 17. November 1883, die Ertei-
lung der Körperschaftsrechte betr (Gu Vl S 324), nähere Vor-
schriften gibt, in Ziff 9 und 10 ein landesherrliches Auflösungs= und
Umgestaltungsrecht „für jene Fälle, wo ihr Zweck durch Ausartung
oder Veränderung der Umstände mit dem Staatszweck in Gegenstoß
verfällt“.
§ 21.
Die Dotationen der beiden Landes-Universitäten ! und
anderer höherer Lehranstalten, sie mögen in eigentümlichen
Gütern und Gefällen, oder in Zuschüssen aus der allgemeinen
Staats-Kasse bestehen, sollen ungeschmälert bleiben.
1. Die korporative Verfassung der beiden Landesuniversitäten
beruht für Heidelberg auf dem Dekret des Kurfürsten Ruprecht I.
von der Pfalz vom 1. Oktober 1386 und dem 13. Organisations-
reskript vom 13. Mai 1803, für Freiburg auf der Stiftungsurkunde
Erzherzog Albrechts von Oesterreich vom 21. September 1457 und
der landesherrlichen Verordnung vom 23. September 1832 (Reg l
Nr LIV., S 439), abgeändert unterm 12. März 1860 (Reg Bl.
S 72) und 26. April 1884 (G u VBl S 139), die Verfassung
der erst nach Erlassung der Verfassung begründeten Technischen Hoch-
schule in Karlsruhe auf den landesherrlichen Verordnungen vom