Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. 8 20. 57 
5. März 1880 (Gu VBl S 48) und 5. Juli 1888 (Gu VBl S 327) 
bewirkten Fassung geregelt. Vgll auch das Ges vom 9. Oktober 1860, 
betr die Ausübung der Erziehungsrechte in bezug auf die Religion der 
Kinder (Reg Bl S 380). 
§ 20. 
Das Kirchengut und die eigentümlichen Güter und Ein- 
künfte der Stiftungen, Unterrichts= und Wohltätigkeitsanstalten 
dürfen ihrem Zwecke nicht entzogen werden. 
1. Wenn die fernere Erfüllung der Zwecke einer Stiftung nicht 
mehr möglich ist, oder wenn der Fortbestand und die fernere Wirk- 
samkeit einer Stiftung aus irgend welchen Gründen als dem Staats- 
wohle nachteilig angesehen werden müssen, so ist die Staatsregierung 
berechtigt, das Vermögen derselben einem andern öffentlichen Zweck 
zu widmen, bei dessen Bestimmung sie dem ursprünglichen Willen 
des Stifters tunliche Rücksicht zu tragen hat, § 10 des Stiftungs Ges 
vom 5. Mai 1870 (Gu VBl S 399). — Auch bezüglich der „An- 
stalten“ anerkennt das jetzt noch maßgebende II. Konstitutions = Edikt 
vom 14. Juli 1807 (Reg Bl Nr XXVI, S 125), zu dessen Vollzug 
die landesherrliche Verordnung vom 17. November 1883, die Ertei- 
lung der Körperschaftsrechte betr (Gu Vl S 324), nähere Vor- 
schriften gibt, in Ziff 9 und 10 ein landesherrliches Auflösungs= und 
Umgestaltungsrecht „für jene Fälle, wo ihr Zweck durch Ausartung 
oder Veränderung der Umstände mit dem Staatszweck in Gegenstoß 
verfällt“. 
§ 21. 
Die Dotationen der beiden Landes-Universitäten ! und 
anderer höherer Lehranstalten, sie mögen in eigentümlichen 
Gütern und Gefällen, oder in Zuschüssen aus der allgemeinen 
Staats-Kasse bestehen, sollen ungeschmälert bleiben. 
1. Die korporative Verfassung der beiden Landesuniversitäten 
beruht für Heidelberg auf dem Dekret des Kurfürsten Ruprecht I. 
von der Pfalz vom 1. Oktober 1386 und dem 13. Organisations- 
reskript vom 13. Mai 1803, für Freiburg auf der Stiftungsurkunde 
Erzherzog Albrechts von Oesterreich vom 21. September 1457 und 
der landesherrlichen Verordnung vom 23. September 1832 (Reg l 
Nr LIV., S 439), abgeändert unterm 12. März 1860 (Reg Bl. 
S 72) und 26. April 1884 (G u VBl S 139), die Verfassung 
der erst nach Erlassung der Verfassung begründeten Technischen Hoch- 
schule in Karlsruhe auf den landesherrlichen Verordnungen vom
	        
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