Vormundschaft
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1816
1817
1818
1819
Buchforderungen gegen das Reich oder
den Bundesstaat umwandeln lassen.
Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen,
die in Buchforderungen gegen das
Reich oder einen Bundesstaat um-
gewandelt werden können, so kann
das Vormundschaftsgericht anordnen,
daß sie nach Abs. 1 in Buchforderungen
umgewandelt werden. 1820.
Gehören Buchforderungen gegen das
Reich oder gegen einen Bundesstaat
bei der Anordnung der V. zu dem
Vermögen des Mündels oder erwirbt
der Mündel später solche Forderungen,
so hat der Vormund in das Schuld-
buch den Vermerk eintragen zu lassen,
daß er über die Forderungen nur mit
Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts verfügen kann. 1817, 1820,
1853.
Das Vormundschaftsgericht kann aus
besonderen Gründen den Vormund
von den ihm nach den 88 1814, 1816
obliegenden Verpflichtungen entbinden.
Das Vormundschaftsgericht kann aus
besonderen Gründen anordnen, daß
der Vormund auch solche zu dem
Vermögen des Mündels gehörende
Wertpapiere, zu deren Hinterlegung
er nach § 1814 nicht verpflichtet ist,
sowie Kostbarkeiten des Mündels in
der im § 1814 bezeichneten Weise zu
hinterlegen hat; auf Antrag des Vor-
mundes kann die Hinterlegung von
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–. —
Zins-, Renten= und Gewinnanteil-
scheinen angeordnet werden, auch wenn
ein besonderer Grund nicht vorliegt.
1819.
Solange die nach § 1814 oder nach
§ 1818 hinterlegten Wertpapiere oder
Kostbarkeiten nicht zurückgenommen
find, bedarf der Vormund zu einer
Verfügung über sie und, wenn
Hypotheken-, Grundschuld= oder
Rentenschuldbriefe hinterlegt sind, zu
einer Verfügung über die Hypotheken-
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1820
1821
1822
Vormundschaft
forderung, die Grundschuld oder die
Rentenschuld der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts. Das Gleiche
gilt von der Eingehung der Ver-
pflichtung zu einer solchen Verfügung.
1812.
Sind zum Mündeloermögen gehörende
Inhaberpapiere nach § 1815 auf den
Namen des Mündels umgeschrieben
oder in Buchforderungen umgewandelt,
so bedarf der Vormund auch zur Ein-
gehung der Verpflichtung zu einer
Verfügung über die sich aus der Um-
schreibung oder der Umwandlung er-
gebenden Stammforderungen der Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Das Gleiche gilt, wenn bei einer
Buchforderung des Mündels der im
§ 1816 bezeichnete Vermerk einge-
tragen ist. 1812.
Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts:
1. zur Verfügung über ein Grundstück
oder über ein Recht an einem
Grundstücke;
2. zur Verfügung über eine Forderung,
die auf Übertragung des Eigentums
an einem Grundstück oder auf
Begründung oder Übertragung
eines Rechtes an einem Grundstück
oder auf Befreiung eines Grund-
stücks von einem solchen Rechte
gerichtet ist;
3. zur Eingehung der Verpflichtung
zu einer der in Nr. 1, 2 be-
zeichneten Verfügungen;
4. zu einem Vertrage, der auf den
entgeltlichen Erwerb eines Grund-
stücks oder eines Rechtes an einem
Grundstücke gerichtet ist.
Zu den Rechten an einem Grund-
stück im Sinne dieser Vorschriften ge-
hören nicht Hypotheken, Grundschulden
und Rentenschulden. 1812, 1827.
Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts: