Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vormundschaft 
8 
1816 
1817 
1818 
1819 
Buchforderungen gegen das Reich oder 
den Bundesstaat umwandeln lassen. 
Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, 
die in Buchforderungen gegen das 
Reich oder einen Bundesstaat um- 
gewandelt werden können, so kann 
das Vormundschaftsgericht anordnen, 
daß sie nach Abs. 1 in Buchforderungen 
umgewandelt werden. 1820. 
Gehören Buchforderungen gegen das 
Reich oder gegen einen Bundesstaat 
bei der Anordnung der V. zu dem 
Vermögen des Mündels oder erwirbt 
der Mündel später solche Forderungen, 
so hat der Vormund in das Schuld- 
buch den Vermerk eintragen zu lassen, 
daß er über die Forderungen nur mit 
Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts verfügen kann. 1817, 1820, 
1853. 
Das Vormundschaftsgericht kann aus 
besonderen Gründen den Vormund 
von den ihm nach den 88 1814, 1816 
obliegenden Verpflichtungen entbinden. 
Das Vormundschaftsgericht kann aus 
besonderen Gründen anordnen, daß 
der Vormund auch solche zu dem 
Vermögen des Mündels gehörende 
Wertpapiere, zu deren Hinterlegung 
er nach § 1814 nicht verpflichtet ist, 
sowie Kostbarkeiten des Mündels in 
der im § 1814 bezeichneten Weise zu 
hinterlegen hat; auf Antrag des Vor- 
mundes kann die Hinterlegung von 
442 
  
–. — 
Zins-, Renten= und Gewinnanteil- 
scheinen angeordnet werden, auch wenn 
ein besonderer Grund nicht vorliegt. 
1819. 
Solange die nach § 1814 oder nach 
§ 1818 hinterlegten Wertpapiere oder 
Kostbarkeiten nicht zurückgenommen 
find, bedarf der Vormund zu einer 
Verfügung über sie und, wenn 
Hypotheken-, Grundschuld= oder 
Rentenschuldbriefe hinterlegt sind, zu 
einer Verfügung über die Hypotheken- 
  
8 
1820 
1821 
1822 
Vormundschaft 
forderung, die Grundschuld oder die 
Rentenschuld der Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts. Das Gleiche 
gilt von der Eingehung der Ver- 
pflichtung zu einer solchen Verfügung. 
1812. 
Sind zum Mündeloermögen gehörende 
Inhaberpapiere nach § 1815 auf den 
Namen des Mündels umgeschrieben 
oder in Buchforderungen umgewandelt, 
so bedarf der Vormund auch zur Ein- 
gehung der Verpflichtung zu einer 
Verfügung über die sich aus der Um- 
schreibung oder der Umwandlung er- 
gebenden Stammforderungen der Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts. 
Das Gleiche gilt, wenn bei einer 
Buchforderung des Mündels der im 
§ 1816 bezeichnete Vermerk einge- 
tragen ist. 1812. 
Der Vormund bedarf der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts: 
1. zur Verfügung über ein Grundstück 
oder über ein Recht an einem 
Grundstücke; 
2. zur Verfügung über eine Forderung, 
die auf Übertragung des Eigentums 
an einem Grundstück oder auf 
Begründung oder Übertragung 
eines Rechtes an einem Grundstück 
oder auf Befreiung eines Grund- 
stücks von einem solchen Rechte 
gerichtet ist; 
3. zur Eingehung der Verpflichtung 
zu einer der in Nr. 1, 2 be- 
zeichneten Verfügungen; 
4. zu einem Vertrage, der auf den 
entgeltlichen Erwerb eines Grund- 
stücks oder eines Rechtes an einem 
Grundstücke gerichtet ist. 
Zu den Rechten an einem Grund- 
stück im Sinne dieser Vorschriften ge- 
hören nicht Hypotheken, Grundschulden 
und Rentenschulden. 1812, 1827. 
Der Vormund bedarf der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts:
	        
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