Full text: Badisches Verfassungsrecht.

68 II. Verfassung. 
reichend, weil in den standes= und grundherrlichen Mitgliedern zum 
Teil schon eine Vertretung des Großgrundbesitzes gegeben ist, und 
erfahrungsgemäß die mittleren und kleinen Landwirte bereits in der 
zweiten Kammer zahlreiche Vertreter finden. Die Bedeutung des 
Kleingewerbes als volkswirtschaftlicher Berufsstand erschien endlich 
als ausreichend gewürdigt, wenn seiner in den Handwerkskammern 
neugeschaffenen Vertretung die Wahl eines Mitglieds zur ersten 
Kammer eingeräumt wird. Reg Begr S 12/13. 
Wegen des Verfahrens bei der Wahl der Abgeordneten der 
Berufskörperschaften s §# 21—25 Landt W; wegen der Erforder- 
nisse für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit f # 32a Abs 1 
und 2 Verf und Bem 1, 2 und 6 dazu. 
8. Solange eine gesetzlich errichtete Landwirtschaftskammer nicht 
besteht, ist der durch Lh V vom 26. Dezember 1891 (Gu VBl S 251) 
errichtete Landwirtschaftsrat zur Wahl der hier erwähnten beiden 
Abgeordneten zur ersten Kammer berechtigt, § 76 Landt WG. 
9. Der hierzu von der zweiten Kammer bei der ersten Be- 
ratung trotz des Widerspruchs der Großh. Regierung beschlossene 
Zusatz „und einer von der Organisation der Arbeiter (Arbeiter- 
kammer), sobald eine solche reichs= oder landesgesetzlich für das 
Großherzogtum geschaffen ist“, wurde von der ersten Kammer ab- 
gelehnt, weil die Arbeiterschaft schon jetzt in der zweiten Kammer 
eine entsprechende Vertretung findet und infolge der Einführung der 
direkten Wahl voraussichtlich noch mehr finden wird. KommBer der 
ersten Kammer S 10. 
10. Zufolge Art l des Ges vom 24. Juni 1874 (G u Wl 
S 337) findet die Städteordnung kraft Gesetzes auf die Städte 
Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Heidelberg. 
Pforzheim, Baden und Konstanz Anwendung, und es ist 
nach Art III den in Art I nicht genannten Städten von mehr als 
3000 Einwohnern die Annahme der Städteordnung durch Gemeinde- 
beschluß mit Genehmigung des Ministeriums des Innern freigestellt. 
Von dieser Befugnis haben bis jetzt die Städte Bruchsal, Lahr 
und Offenburg Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der Vertretung 
in der ersten Kammer sind die letztgenannten Städte ebenso wie die sich 
künftig der Städteordnung unterstellenden Städte den kraft Gesetzes 
unter die Städteordnung fallenden Städten vollständig gleichgestellt. 
Abgesehen von diesen 10 der Städteordnung unterstehenden 
Städten gibt es im Großherzogtum nach der Volkszählung vom Jahr 
1900 39 Städte mit mehr als 3000 Einwohnern.
	        
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