68 II. Verfassung.
reichend, weil in den standes= und grundherrlichen Mitgliedern zum
Teil schon eine Vertretung des Großgrundbesitzes gegeben ist, und
erfahrungsgemäß die mittleren und kleinen Landwirte bereits in der
zweiten Kammer zahlreiche Vertreter finden. Die Bedeutung des
Kleingewerbes als volkswirtschaftlicher Berufsstand erschien endlich
als ausreichend gewürdigt, wenn seiner in den Handwerkskammern
neugeschaffenen Vertretung die Wahl eines Mitglieds zur ersten
Kammer eingeräumt wird. Reg Begr S 12/13.
Wegen des Verfahrens bei der Wahl der Abgeordneten der
Berufskörperschaften s §# 21—25 Landt W; wegen der Erforder-
nisse für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit f # 32a Abs 1
und 2 Verf und Bem 1, 2 und 6 dazu.
8. Solange eine gesetzlich errichtete Landwirtschaftskammer nicht
besteht, ist der durch Lh V vom 26. Dezember 1891 (Gu VBl S 251)
errichtete Landwirtschaftsrat zur Wahl der hier erwähnten beiden
Abgeordneten zur ersten Kammer berechtigt, § 76 Landt WG.
9. Der hierzu von der zweiten Kammer bei der ersten Be-
ratung trotz des Widerspruchs der Großh. Regierung beschlossene
Zusatz „und einer von der Organisation der Arbeiter (Arbeiter-
kammer), sobald eine solche reichs= oder landesgesetzlich für das
Großherzogtum geschaffen ist“, wurde von der ersten Kammer ab-
gelehnt, weil die Arbeiterschaft schon jetzt in der zweiten Kammer
eine entsprechende Vertretung findet und infolge der Einführung der
direkten Wahl voraussichtlich noch mehr finden wird. KommBer der
ersten Kammer S 10.
10. Zufolge Art l des Ges vom 24. Juni 1874 (G u Wl
S 337) findet die Städteordnung kraft Gesetzes auf die Städte
Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Heidelberg.
Pforzheim, Baden und Konstanz Anwendung, und es ist
nach Art III den in Art I nicht genannten Städten von mehr als
3000 Einwohnern die Annahme der Städteordnung durch Gemeinde-
beschluß mit Genehmigung des Ministeriums des Innern freigestellt.
Von dieser Befugnis haben bis jetzt die Städte Bruchsal, Lahr
und Offenburg Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der Vertretung
in der ersten Kammer sind die letztgenannten Städte ebenso wie die sich
künftig der Städteordnung unterstellenden Städte den kraft Gesetzes
unter die Städteordnung fallenden Städten vollständig gleichgestellt.
Abgesehen von diesen 10 der Städteordnung unterstehenden
Städten gibt es im Großherzogtum nach der Volkszählung vom Jahr
1900 39 Städte mit mehr als 3000 Einwohnern.