Full text: Badisches Verfassungsrecht.

70 II. Verfassung. 
boten, da in diesem Fall regelmäßig die Eigenschaft als Ober- 
bürgermeister usw. überhaupt nicht, auch nicht für einen Tag ver- 
loren geht, die Neuwahl vielmehr regelmäßig vor vollständigem Ab- 
lauf der Amtsperiode erfolgt. 
12. Die Zahl dieser Mitglieder kann im ganzen höchstens acht 
betragen, vgl § 31 Verf. Die Gesamtzahl der Mitglieder der 
ersten Kammer beläuft sich somit zurzeit und solange von der Be- 
fugnis zur Ernennung erblicher Landstände (§ 28 Abs 2 Verf) kein 
Gebrauch gemacht, auch die gräfliche Standesherrschaft Leiningen- 
Neudenau in der ersten Kammer nicht vertreten ist (1 oben 
Bem 2), auf 40, von denen 21 durch Wahl berufen werden. 
528. 
(1.) Die Prinzen des Hauses und die Standesherren treten, 
nach erlangter Volljährigkeit, in die Ständeversammlung ein. 
Von denjenigen Standesherrlichen Familien, die in mehrere 
Zweige sich teilen, ist das Haupt eines jeden Familien-Zweigs, 
der im Besitz einer Standesherrschaft sich befindet, Mitglied 
der ersten Kammer. 
(2.) Den Häuptern adeliger Familien, deren im Groß- 
herzogtum befindlicher, als Stammgut anerkannter, nach dem 
Recht der Erstgeburt und nach der Lineal-Erbfolge vererblicher 
liegenschaftlicher Besitz nach Abzug des Lastenkapitals im 
Kataster der direkten Steuern auf mindestens eine Million 
Mark veranschlagt ist, kann durch Entschließung des Groß- 
herzogs das erbliche Recht der Mitgliedschaft in der ersten 
Kammer (erbliche Landstandschaft) verliehen werden.s Fallen 
die Voraussetzungen der Verleihung weg, so erlischt die erb- 
liche Landstandschaft." 
(3.) Wer für den minderjährigen oder den wegen Geistes- 
krankheit entmündigten Besitzer eines standesherrlichen Guts 
als Vormund bestellt ist, kann, wenn er Agnat der Familie ist, 
an Stelle des Bevormundeten die Mitgliedschaft in der ersten 
Kammer ausüben. 
(4.) Ist das Haupt einer standesherrlichen Familie aus 
anderen als den im dritten Absatz bezeichneten Gründen an der 
Ausübung der Mitgliedschaft verhindert, so kann es für die
	        
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