Full text: Badisches Verfassungsrecht.

I. Geschichte der Verfassung. 
J. 
Während die badischen Stammlande, die Markgrafschaften 
Baden-Durlach und Baden-Baden, schon um die Mitte des 16. Jahr- 
hunderts sich einer ständischen Verfassung zu erfreuen hatten, zufolge 
deren die Vertreter der Städte und Landgemeinden sowie der Geist- 
lichkeit eine Kontrolle der Staatsverwaltung und ein Steuer- 
bewilligungsrecht auf den Landtagen ausübten :, deren Einberufung 
jedoch vom letzten Drittel des 17. Jahrhunderts an unterblieben war, 
hatte sich in den übrigen Landesteilen, die infolge der tiefgreifenden 
territorialen und politischen Veränderungen in Süd= und Westdeutsch- 
land zu Beginn des 19. Jahrhunderts dem Markgrafen Karl 
Friedrich von Baden-Durlach zufielen, mit Ausnahmc des vorder- 
österreichischen Breisgaucs, wo sich bis dahin eine ständische Verfassung 
lebendig erhalten hatte, eine ähnliche Mitwirkung des Voltes an der 
Staatsverwaltung nicht zu entwickeln vermocht. Dic wichtigen Ver- 
änderungen, welche die Auflösung des Deutschen Rcichs und die Bil- 
dung des Rheinbundes für das Staatswesen brachten, und insbesondere 
die Schwierigkeiten, welche die Einverleibung so verschicdenartiger 
Lande in das neue Großherzogtum mit sich führte, ließen schon bald 
nach dessen Begründung im Jahre 1806 das Bedürfnis erkennen, daß, 
wie in einer landesherrlichen Verordnung vom 5. Juli 1808 (Regl 
Nr XXI, S 185) angekündigt wurde, „mittelst einer Landesrepräsen-- 
tation, wic sie in Bayern und Westfalen eingeführt worden, das Band 
zwischen Uns und dem Staatsbürger noch fester wie bisher geknüpft" 
werde. Doch endeten die bezüglichen Vorarbeiten infolge der kriege- 
1. Für die Zeit bis Ende 1818 im wesentlichen nach F. von 
Weech, Geschichte der badischen Verfassung nach amtlichen Quellen. 
Karlsruhe 1868. 
2. Vgl J. J. Moser, Einleitung in das Markgräflich badische 
Staatsrecht, S 361; F. von Weech, Die badischen Landtags- 
abschiede, 1554 bis 1668, in der Zeitschrift für die Geschichte des 
Oberrheins, 29. Bd, 1877, S 323 ff. 
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.