84 II. Verfassung.
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Gemarkungen, . m
ie.SGrundbuchmäßige Eigentümer Ssss
Amtsbezirk: auf denen die 8#- chmäßige Eig rr ss9t
Grundherrschaften z der Grundherrschaft: — —
liegen: #"# * -
Eberbach – — — —
Mosbach Allfeld 1Freiherren von Gemmingen-Hornberg/ 2
Heins heim 1 Freiherr von Racknitz 1
Hochhausen 1 raf von Helmstatt 1
Hornberg 1 Freiherren von Gemmingen-Hornberg2
Neckarmühlbach 1 Freiherren von Gemmingen- 6
Guttenberg
Neckarzimmern, 1 Freiherren von Gemmingen-Hornberg2
Stein am Kocher 1 Freiherren von Gemmingen-Hornberg 3
Stockbrunn 1 „Freiherren von Gemmingen-Hornberg 2
Zimmerhof 1 Freiherr von Racknitz 1
Tauberbischofs-Messelhausen 1 Freiherren von Zobel-Giebelstadt- 3
heim Darstadt
Oberbalbach 1ZFreiherren von Zobel-Giebelstadt- 3
Darstadt
Wertheim Gamburg 1 6raf von Ingelheim 1
Wenn nun auch nach dem oben Ausgeführten § 29 Verf nicht
beabsichtigte, dem großen Grundbesitz eine Vertretung in der ersten
Kammer zu verschaffen, sondern nur dem Adel einigen Ersatz zu geben
für die Stellung, welche er im alten Deutschen Reich hatte, so ge-
hörten doch nach der Feststellung in der Denkschrift von 1899 „von
den 165 damals im ganzen als Grundherren anerkannten Adeligen
nahezu die Hälfte zu den Großgrundbesitzern im Sinn des § 30
Abs 1 Ziff 1 Verw, und ihre Vertretung in der ersten Kammer
erscheint somit trotz des Wegfalls des größten Teils der bei Er-
lassung der Verfassung mit der Grundherrschaft verbundenen staats-
rechtlichen Befugnisse, insbesondere der Patrimonialgerichtsbarkeit,
wenigstens in dem jetzigen Umfang auch jetzt noch gerechtfertigt“,
zit. Denkschrift S 25.
Die Kommission der zweiten Kammer hatte statt der im Re-
gierungsentwurf gebrauchten Worte „Eigentümer oder Miteigen-