86 II. Verfassung.
5. Wegen des Schlußsatzes gilt das in Bem 4 zu § 28 Verf Aus-
ge führte.
8 30.
In Ermangelung des katholischen Landesbischofs# tritt der
Bistumsverweser?: in die erste Kammer ein.
Gesetz vom 24. August 1904, Art 1.
1. Vol Bem 3 zu § 27 Verf.
2. Eine anderweite Stellvertretung ist nicht zugelassen, val
Bem 5 zu § 28. Der Regierungsentwurf hatte vorgeschlagen, daß
im Fall der Verhinderung des katholischen Landesbischofs oder des
evangelischen Prälaten für die Dauer der Sitzungsperiode ein Geist-
licher als Stellvertreter mit der Ausübung der Mitgliedschaft in der
ersten Kammer betraut werden kann; der Stellvertreter des katholischen
Landesbischofs sollte von diesem aus den Mitgliedern des Domkapitels,
der Stellvertreter des evangelischen Prälaten vom Großherzog aus
den Mitgliedern des evangelischen Oberkirchenrats oder des Synodal-
ausschusses berufen werden. Diese Bestimmung fand aber nicht die
Zustimmung der Mehrheit der zweiten Kammer.
8 31.
Vom Großherzog werden in die erste Kammer berufen:
1. zwei höhere richterliche Beamte,
2. weitere Mitglieder, jedoch nicht mehr als sechs, ohne
Rücksicht auf Stand und Geburt.
Gesetz vom 24. August 1004, Art 1.
1. Die Zahl der im ganzen vom Großherzog zu ernennenden
Mitglieder (seither § 32 Verf) hat durch das Ges vom 24. August
1904 keine Aenderung erfahren, nachdem die Wahl der Vertreter der
Selbstverwaltungskörper an die Stelle ihrer Ernennung durch den
Landesherrn getreten war. Die Vorschrift, daß zwei der vom Groß-
herzog ernannten Mitglieder höhere richterliche Beamte sein müssen,
entstammt einer Anregung der Kommission der ersten Kammer und
entspricht einer seit über 30 Jahren eingehaltenen Uebung. Dabei
wurde davon abgesehen, die Mitgliedschaft kraft Gesetzes an bestimmte
Richterämter zu knüpfen, um in bezug auf die Auswahl der Persön-
lichkeiten einen angemessenen Spielraum zu lassen. Die Ernennung
der beiden richterlichen Mitglieder erfolgt entsprechend der richter-
lichen Unabsetzbarkeit auf die Dauer ihres Amtes, § 32 Verf. Vgal
Kommer der ersten Kammer S 13.