Full text: Badisches Verfassungsrecht.

86 II. Verfassung. 
5. Wegen des Schlußsatzes gilt das in Bem 4 zu § 28 Verf Aus- 
ge führte. 
8 30. 
In Ermangelung des katholischen Landesbischofs# tritt der 
Bistumsverweser?: in die erste Kammer ein. 
Gesetz vom 24. August 1904, Art 1. 
1. Vol Bem 3 zu § 27 Verf. 
2. Eine anderweite Stellvertretung ist nicht zugelassen, val 
Bem 5 zu § 28. Der Regierungsentwurf hatte vorgeschlagen, daß 
im Fall der Verhinderung des katholischen Landesbischofs oder des 
evangelischen Prälaten für die Dauer der Sitzungsperiode ein Geist- 
licher als Stellvertreter mit der Ausübung der Mitgliedschaft in der 
ersten Kammer betraut werden kann; der Stellvertreter des katholischen 
Landesbischofs sollte von diesem aus den Mitgliedern des Domkapitels, 
der Stellvertreter des evangelischen Prälaten vom Großherzog aus 
den Mitgliedern des evangelischen Oberkirchenrats oder des Synodal- 
ausschusses berufen werden. Diese Bestimmung fand aber nicht die 
Zustimmung der Mehrheit der zweiten Kammer. 
8 31. 
Vom Großherzog werden in die erste Kammer berufen: 
1. zwei höhere richterliche Beamte, 
2. weitere Mitglieder, jedoch nicht mehr als sechs, ohne 
Rücksicht auf Stand und Geburt. 
Gesetz vom 24. August 1004, Art 1. 
1. Die Zahl der im ganzen vom Großherzog zu ernennenden 
Mitglieder (seither § 32 Verf) hat durch das Ges vom 24. August 
1904 keine Aenderung erfahren, nachdem die Wahl der Vertreter der 
Selbstverwaltungskörper an die Stelle ihrer Ernennung durch den 
Landesherrn getreten war. Die Vorschrift, daß zwei der vom Groß- 
herzog ernannten Mitglieder höhere richterliche Beamte sein müssen, 
entstammt einer Anregung der Kommission der ersten Kammer und 
entspricht einer seit über 30 Jahren eingehaltenen Uebung. Dabei 
wurde davon abgesehen, die Mitgliedschaft kraft Gesetzes an bestimmte 
Richterämter zu knüpfen, um in bezug auf die Auswahl der Persön- 
lichkeiten einen angemessenen Spielraum zu lassen. Die Ernennung 
der beiden richterlichen Mitglieder erfolgt entsprechend der richter- 
lichen Unabsetzbarkeit auf die Dauer ihres Amtes, § 32 Verf. Vgal 
Kommer der ersten Kammer S 13.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.