Verfassung. § 32. 87
8 32.
Die zwei höheren richterlichen Beamten werden auf die
Dauer ihres Amts ernannt. Im übrigen erfolgt die Ernen-
nung der vom Großherzog berufenen Mitglieder und ebenso
die Wahl der Abgeordneten der Grundherren, der Hochschulen,
der Berufskörperschaften und der Städte und Kreise für die
vierjährige Landtagsperiode.
Gesetz vom 24. August 1004, Art 1.
1. Vgl Bem 1 zu § 31 Verf.
2. Bis zur Erlassung des Ges vom 24. August 1904 wurden die
Abgeordneten der Grundherren nach § 29 Abs 1 Verf auf acht Jahre
mit hälftiger Erneuerung, die Abgeordneten der Universitäten nach
§* 31 auf vier Jahre gewählt, während die Berufung der vom Groß-
herzog nach §§ 27 Ziff 6 und 32 zu ernennenden Mitglieder übungs-
gemäß — aber nicht zufolge gesetzlicher Vorschrift — auf die Dauer
der zweijährigen Sitzungsperiode erfolgte. Da das Ges vom 24. August
1904 für die Wahlen zur zweiten Kammer die Gesamterneuerung
mit vierjähriger Mandatsdauer einführte, erschien es als angezeigt,
daß auch für die grundherrlichen Wahlen die Teilerneuerung fallen
gelassen und die Wahl= und Erneuerungsperioden für die Mitglieder
der ersten Kammer in Uebereinstimmung mit der Mandatsdauer der
Abgeordneten zur zweiten Kammer gebracht werde. RegBegr
S 15/16. Die Landtagsperiode dauert vier Jahre (§ 37 Abs 1 Verf,)
und beginnt mit dem Tag der periodischen Neuwahl der Abgeordneten
zur zweiten Kammer (§ 37 Abs 3 Verf).
d 322.
(1.) Bei den Wahlen der im § 27 Ziffer 4 bis 7 bezeich-
neten Mitglieder sind nur solche Personen wahlberechtigt.
welche die badische Staatsangehörigkeit besitzen, im Groß-
herzogtum einen Wohnsitz haben, mindestens fünfundzwanzig
Jahre alt sind, und bei denen keine der im § 35 bezeichneten
Tatsachen vorliegt.
(2.) Die bei diesen Wahlen Wahlberechtigten? sind auch
wählbar, sofern sie das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt
haben. Das Ruhen der Wahlberechtigung gemäß § 35 Ziffer 4
schließt die Wählbarkeit nicht aus. Diesen Voraussetzungen