gesetze bezüglich des Diensteinkommens des Großherzogtums Sachsen
geltend; hinsichtlich des Dienstverbandes, soweit sie die Zustimmung
der beteiligten Regierungen erhalten haben (6 18 Vertr. v. 19. Febr.
1877). Die Stellung zur Disposition, Versetzung in den Ruhestand,
Dienstentlassung u. s. w. erfolgt wie die Anstellung. Titel, Ehrenzeichen,
Nebenämter 2c. darf eine Regierung einem Beamten nur mit Zustim-
mung der übrigen gewähren. Die Aussichtsführung ist analog der bei
den Landgerichten. Ueber Meinungsverschiedenheiten wird nötigenfalls
mit absoluter Stimmenmehrheit abgestimmt, wobei Weimar 3, die drei
Herzogtümer, Sachsen und Preußen je 2, die Fürstentümer je 1 Stimme
führen. Der Etat wird von den Regierungen vereinbart. Das
Gericht hat eine Kasse, für die die erforderlichen Summen von den
Regierungen nach Verhältnis ihrer Gerichtseingesessenen aufgebracht
werden, ebenso wie Schäden und Regreßsummen. Die jährliche
Justifizierung der Rechnungen erfolgt durch Weimar. Jede Regierung
hat das Recht der Einsichtnahme 1). Die Steuern der Beamten aus
ihren Diensteinkommen 2c. fließen in die Gerichtskasse. Sporteln
und Geldstrafen werden für die Ursprungsstaaten der Sachen liquidiert.
Der Vertrag kann erst am 1. Okt. 1929 mit 2jähriger Kündigungs-
frist gekündigt werden. Die zweiten juristischen Staatsprüfungen finden
beim Oberlandesgericht statt (G. v. 16. Dez. 1878 § 1).
IV. Die Vorstände der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind
die Organe der Justizverwaltung. Das Staatsministerium führt
— unbeschadet der Staatsverträge — die Aussicht über sämtliche Ge-
richte und Staatsanwaltschaften :). Den Präsidenten bezw. ersten
Staatsanwaltschaftsbeamten der Obergerichte steht sie zu hinsichtlich
ihrer eigenen und der Bezirksgerichte und -Staatsanwaltschaften, dem
Landgerichtspräsidenten auch bezüglich der Notare (Art. 95, G. v.
15. Aug. 1899), dem Amterichter binsichtlich seines Amtsgerichts, bei
mehreren Amtsrichtern demjenigen, welchem die allgemeine Dienstaufsicht
übertragen ist. In diesem Rechte, das sich auf alle bei den bezeich-
neten Behörden beschäftigten Beamten erstreckt, liegt die Befugnis,
gegenüber nichtrichterlichen Beamten die ordnungswidrige Ausführung
eines Amtsgeschäfts zu rügen und die Erledigung eines Amtsgeschäfts
bis zum Gesamtbetrag von 100 M. (G. v. 10. Dez. 1878 § 49 fg.),
nach dem Gesetz vom 11. März 1898 von 150 M. zu erzwingen,
und die genannten Beamten wegen Verletzung der Amts= und Dienst-
1) Näheres im Vertrag.
2) Bezüglich der Rechtsanwälte s. G. v. 6. Jan. 1880 § 1ffg.