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der Grundsteuerbücher beauftragten Beamten 1) Kenninis zu geben (G. v.
13. Febr. 1869 Art. 9 Abs. 3), sowie die steuerpflichtige Erbschaften
und sonstige Vermögensobjekte betreffenden Gerichtsakten den Steuer
behörden zwecks Ermittelung der Erbschaftssteuer mitzuteilen und auch
den Amtseinnahmen von vorgekommenen steuerpflichtigen Vermögens-
übertragungen sofort Kenntnis zu geben (Art. 26 G. v. 20. Mai 1885).
Bei Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Strafvorschriften, welche
neben dem Strafgesetzbuch Geltung haben, sowie bei allen Ueber-
tretungen haben die Ortsvorstände die Befugnis einer vorläufigen
Straffestsetzung bis zu 25 M. nebst einer etwa verwirkten Einziehung,
im Schloßbezirk Meiningen aber das Hofmarschallamt, und in den
Magistratsstädten die Bürgermeister bis zu 60 M. oder Haftstrafe
bis zu 14 Tagen. (G. v. 17. Juni 1879 § 2 und G. v. 1. Juli
1885, Art. 7; St PO. 8§ 453).
Rechtskräftige Geldstrafen sind von der Polizeibehörde für die
Gemeindekasse zur Vollziehung zu bringen. Eine etwaige Umwandlung
in Freiheitsstrafe und die Vollstreckung einer solchen erfolgt durch den
Amtsrichter. Die Aukhebung einer rechtskräftigen Strafe kann nur
im Gnadenweg erfolgen (§6 4, 5 G. v. 17. Juni 1879; Art. 10
G. v. 1. Juli 1885). Geldstrafen, die auf eingelegten Einspruch er-
kannt werden, fließen zur Staatskasse. Das gleiche Verfahren findet
auch auf das Verfahren bei Defraudationen von Abgaben an die
Gemeinden und Kreise mit der gleichen Beschränkung Anwendung,
und das auch in einem administrativen Strafverfahren nach §§ 8, 9
G. v. 17. Juni 1897. In allen zur Zuständigkeit der Amts= und
Schöffengerichte gehörigen Sachen erfolgt die Strafvollstreckung un-
beschadet besonderer gesetzlicher Bestimmungen durch den Amtsrichter
(6 16 G. v. 17. Juni 1879; 1. Juli 1885 Art. 15). Ein besonderes
amtsgerichtliches Verfahren bei Forst= und Feldpolizeivergehen, übrigens
auch mit Handarbeitsstrafen, regeln die §§ 10 fg., G. v. 17. Juni
1879; G. v. 15. Dez. 1880 Art. 2. Die Handarbeitssträflinge
können zu jeder ihren Kräften angemessenen Forst= oder Gemeinde-
arbeit angehalten werden nach Maßgabe des G. v. 25. Juni 1894
Art. 30. Bei Verweigerung der Handarbeit tritt die Freiheitsstrafe
von gleicher Dauer an ihre Stelle.
V. Die Instruktion der Streitigkeiten über den Auseinander-
setzungsplan bei der Zusammenlegung von Grundstücken und Ab-
lösung von Hutgerechtigkeiten, welche zu dessen Vorbereitung dienen
oder mit dessen Ausführung in Verbindung stehen, gebührt sowohl
1) S. o. § 1c.