Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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in erster als zweiter Instanz unter Leitung und Kontrolle der General= 
kommission ) den von ihr dazu ernannten Kommissarien. Die Ent- 
scheidung aller Streitigkeiten, welche bei Ausführung derselben vor- 
kommen, steht in erster Instanz der Kgl. Preußischen Generalkommission, 
in zweiter Instanz binnen 1 Monat Notfrist dem Oberlandeskultur- 
gericht zu. Sie entscheidet nötigenfalls über den Ausführungstermin 
der Auseinandersetzung. In den Streitigkeiten über den interimistischen 
Besitz, Verwaltung und Nutzung einzelner Gegenstände bis zur Aus- 
führung der Auseinandersetzung entscheidet zunächst die Spezial- 
kommission, gegen deren Entscheidung sofortige Beschwerde an die 
Generalkommission binnen 2 Wochen einzuwenden ist (Artt. 35—38 
G. v. 10. Febr. 1869; Artt. 16, 17 G. v. 12. Jan. 1882). Gegen 
alle in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile über Streitigkeiten, 
welche außerhalb des Auseinandersetzungsverfahrens Gegenstand eines 
Rechtsstreits im ordentlichen Rechtswege hätten werden können, findet 
Revision an das Reichsgericht statt (Art. 20 eod.). Beschwerden 
gegen prozeßleitende Verfügungen und Entscheidungen der General- 
kommission gehen an das Reichsgericht (Art. 24 eod.). Auf das 
Verfahren vor den Auseinandersetzungsbehörden finden im allgemeinen 
die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäße Anwendung (6. v. 
10. Febr. 1896 und 12. Jan. 1882). 
Das Gewerbegericht besteht nach dem G. v. 9. Mai 1885 Art. 4 
in den daselbst vorgesehenen Fällen bei Zuständigkeit des Magistrats 
aus dem ersten Bürgermeister und zwei Bessitzern, bei Zuständigkeit 
des Landrats aus diesem, dem Vorstand der Gemeinde des Gewerbe- 
betriebs und zwei Beisitzern. Näheres, sowie das Verfahren im Gesetz. 
VI. Weimar, Altenburg, Coburg-Gotha, Schwarzburg-Sonders- 
hausen, Reuß d. L. und j. L. haben mit Vertrag vom 28. Okt. 1876 
gemeinschaftliche Strafanstalten zu Maßfeld, Gräfentonna, Hassenberg 
und Ichtershausen geschaffen, in denen die Zuchthaus= bezw. längeren Ge- 
fängnisstrafen zu verbüßen sind. Festungsstrafen werden in der Festungs- 
stubengefangenenanstalt zu Ehrenbreitenstein vollstreckt (MB. v. 20. Okt. 
1896 ; 6. Okt. 1871). 
8 26. 
Die Verwaltungsgerichte. 
(G. v. 15. März 1897.) 
I. Die Gerichtsbarkeit in streitigen Verwaltungssachen wird von 
dem Kreis-, Landes= und Oberverwaltungsgericht ausgeübt, ohne daß 
1) S. o. § 20 a. E.
	        
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