Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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gegen Aerzte, Apotheker, Hebammen, 7) auf Grund der Gewerbe- 
ordnung und deren Ausführungsbestimmungen, 8) auf Grund des 
Wassergesetzes vom 6. Mai 1872 und dessen Ausführungsbestimmungen, 
9) des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 7. April 
1896. 1. Juni 1884, 10) über Beitragsstreitigkeiten der Gewerbe- 
kammern mit Gewerbetreibenden, 11) über Bildung von Fischerei- 
genossenschaften und Festsetzung ihrer Statuten, über Duldung, Bildung 
und Oeffnung von Fischpässen 1), 12) über Berufungen gegen Ver- 
fügungen der Ablösungskommissionen??) über Ablösung der Grund- 
lasten, 13) über die Bauvorschriften für gewerbliche Anlagen und über 
Einwendungen der Eisenbahnunternehmer gegen bauliche Anlagen; 
B. der Abteilung für Kirchen = und Schulensachen 
und des Oberkirchenrates 
14) im Disziplinarverfahren gegen Volksschullehrer und Lehre- 
rinnen 3), 15) über Beiträge der politischen Gemeinden zu den Kirch- 
gemeindenausgaben (G. v. 25. Febr. 1876 Art. 1), 16) über den 
Zusammenschluß aus der Landeskirche oder einer anderen anerkannten 
christlichen Kirche Austretender (Art. 6 G. v. 7. Dez. 1878); 
C. der Abteilung der Finanzen 
17) über den Rekurs gegen die Gebäudesteuerveranlagung des 
Generalkommissars 4), 18) betreffend Ermittelung und Feststellung der 
Erbschaftssteuer 5), 19) über Ansprüche nicht meiningischer Gewerbe- 
treibender auf Befreiung oder Ermäßigung der Wandergewerbesteuer 6). 
Zuständig ist: 1) das Oberverwaltungsgericht für Klagen gegen 
die Ministerialabteilungen oder den Oberkirchenrat; 2) das Landes- 
verwaltungsgericht bei Klagen gegen sonstige staatliche Verwaltungs- 
oder reichsgesetzliche Aufsichtsbehörden in den oben unter d, g, h 
gedachten Fällen, bei Streitigkeiten über Grenzänderungen von Ge- 
meinden und Gemarkungen und die aus Grenzveränderungen resul- 
tierende Auseinandersetzung, wenn die Grenzen zugleich Kreisgrenzen 
sind (Art. 5 GemO.), über Feststellung der Ruhegehaltsberechtigung, 
Versetzung in den zeitweiligen oder dauernden Ruhestand hinsichtlich 
der Gemeindebeamten auf Anrufen eines Beteiligten 7), bei Beanstandung 
1) §5 5, 9 G. v. 1. Mai 1888. 
2) G. v. 5. Mai 1850 Art. 77. 
3) G. v. 22. März 1875 Artt. 64, 65, 66, 88; 10. April 1889 §F 3. 
4) G. v. 17. Juli 1867 Art. 11. 
5) G. v. 26. Mai 1885, Artt. 23, 28, 29. 
6) G. v. 25. Juni 1885 Art. 12. 
7) § 41 GemO., s. o. § 22 3.
	        
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