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positionen der Verwaltungsbehörde, die nötigenfalls bessere Bescheinigung,
eidliche Bestärkung oder förmlichen Beweis fordern kann. Gegen
Resolutionen über Form und Kalkul steht nur der Rekurs an das
Staatsministerium auf nochmalige Prüfung, gegen die vorläufigen
Entscheidungen über Einnahme= oder Ausgabeposten oder förmlichen
Beweis der Rechtsweg offen (Art. 21 des Ed.) u.
Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über das Ge-
meindevermögen ist der Rechtsweg versagt, außer bei Entziehung
eines Eigentums= oder Nutzungsrechtes oder Verletzung besonderer,
d. h. nicht bloß aus der Gemeindemitgliedschaft hergeleiteter Rechte
(Art. 22 des Ed.) 2.
Bei Streitigkeiten über Vizinal-, Gemeinde= und sonstige öffent-
liche Wege 3), ingleichen Brunnen und Wasserleitungen, Kanäle,
Abzüge und dergl. zu allgemeinen Zwecken ist der Rechtsweg aus-
geschlossen über die Frage, ob der behauptete oder bestrittene Weg
der Gemeinde oder dem größeren Publikum notwendig ist, zugelassen
aber über die durch förmliche Taxation auszumittelnde Entschädigung,
sowie uneingeschränkt für Privatgerechtigkeiten (Artt. 27, 28 des
Ed.) D.
Eine Entziehung von Konzessionen und Privilegien wegen Miß-
brauchs ist nur im Rechtsweg, ihre Aufhebung dagegen nur im Wege
der Gesetzgebung möglich (Artt. 31 fg. des Ed.). Die Bestrafung
aller eigentlichen Verbrechen und alle Privatrechtsverletzungen gehören
vor die ordentlichen Gerichte (Art. 42 des Ed.) Nach den vorstehend
entwickelten Grundsätzen sollen auch andere in dem Vorstehenden
nicht ausdrücklich entschiedene Verhältnisse beurteilt werden (Art. 49
des Ed.).
Der Rechtsweg ist ferner ausgeschlossen ) über Ansprüche auf
Armennnterstützung gegen einen Armenverband (Art. 1 G. v. 24. Febr.
1872); über Feststellung der Erbschaftssteuer und ihre Verteilung auf
die Orte (Art. 23 G. v. 20. Mai 1885); über die Grenzen eines
Kirchspiels und die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde (88 3, 4
G. v. 4. Jan. 1876); über Beiträge, Austritt und Vermögens-
1) Derartige „Beschränkungen“ des Rechtswegs sind durch § 4 des E. z.
ZPUO. nicht beseitigt. Unger a. a. O. 1, 245 Anm. 6; E. d. R. i. StrS. 15,
325; RG. i. Z S. 17, 416.
2) Unger a. a. O. S. 246 Nr. 5.
3) Vergl. Unger a. a. O. 1, 248 Z. 12.
4) Vergl. auch das Enteignungsgesetz.
5) Vergl. zu folgendem auch Unger 1, 246 fg.