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auseinandersetzung bei mehreren zu einer Schulanstalt vereinigten
Gemeinden (Art. 23 G. v. 22. März 1875); ferner über Eisenbahn-
enteignungsstreitigkeiten (Art. 19 G. v. 28. März 1855, 18. Juni
1876); bei anderen Enteignungen nur, wenn vom Eigentümer eines
teilweise in Anspruch genommenen Gegenstandes Abtretung des Ganzen
oder höhere Entschädigung verlangt wird (Näheres im G. v. 28. Juni
1845 Artt. 20, 31); über verschiedene wasser= und fischereirechtliche
Verhältnisse nach Maßgabe der Gesetze vom 6. Mai 1872 und 1. Mai
1888; über die Feststellung des Wertes des von einem Bauholz-
bezugsberechtigten nicht bestimmungsgemäß verwendeten Bauholzes
(Art. 18 G. v. 29. Mai 1856); über die Entschädigung für zu-
geteilte Jagdgrundstücke, über die Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrags
(Artt. 5, 7 G. v. 29. April 1887) und die Entschädigung für Be-
treten von Grundstücken durch den Jagdausübenden (Art. 15 eod.).
Bedingt ist die rechtliche Geltendmachung des Wildschadenersatzes
durch ein Vorverfahren vor dem Ortsvorstand der mit Hilfe von
zwei Schätzern den Schaden vorläufig feststellt. Nach 10 Tagen ist
der Rechtsweg ausgeschlossen (Art. 12 fg. G. v. 1. Juni 1848).
Streitigkeiten bei Ausführung der Hutablösung und Zusammen-
legung entscheidet die Generalkommission (Art. 36 G. v. 10. Febr.
1869). Die Feststellung der Entschädigung durch die Gemeinde bei
Aufruhr 2c. s. o. § 235.
Ausgeschlossen ist ferner der Rechtsweg über Versetzung in den
dauernden oder zeitweiligen Ruhestand und die Berechnung der
Dienstzeit eines Gemeindebeamten und Staatsbeamten, sowie bezüglich
letzterrr auch über Entlassung, vorläufige Dienstenthebung und
Ordnungsstrafen. Dagegen findet der Rechtsweg über vermögens-
rechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältnis
statt. Der Klage muß jedoch eine Entscheidung des Staatsministeriums
vorhergehen. Sie ist nur binnen 6 Monaten nach Zufertigung dieser
Entscheidung zulässig (Artt. 87—89 G. v. 11. März 1898). Ueber
den Gerichtsstand s. o § 24 1 a. E. Die Untersuchung und Ent-
scheidung von Zollvergehen steht, wenn eine Freiheitsstrafe oder Ge-
werbsentziehung unmittelbar stattfindet oder beim Zusammentreffen
mit anderen Verbrechen den Gerichten, dagegen, wo es nur auf eine
Ordnungsstrafe ankommt, den Zoll= oder Steuerbehörden zu. In
den übrigen Fällen sind die letzteren ebenfalls zuständig. Das nähere
Verfahren regeln die §§ 34 fg. Gesetzes betr. die Zollvergehen (VO.
v. 1. Mai 1838; vergl. G. v 17. Juni 1879 § 9).