Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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auseinandersetzung bei mehreren zu einer Schulanstalt vereinigten 
Gemeinden (Art. 23 G. v. 22. März 1875); ferner über Eisenbahn- 
enteignungsstreitigkeiten (Art. 19 G. v. 28. März 1855, 18. Juni 
1876); bei anderen Enteignungen nur, wenn vom Eigentümer eines 
teilweise in Anspruch genommenen Gegenstandes Abtretung des Ganzen 
oder höhere Entschädigung verlangt wird (Näheres im G. v. 28. Juni 
1845 Artt. 20, 31); über verschiedene wasser= und fischereirechtliche 
Verhältnisse nach Maßgabe der Gesetze vom 6. Mai 1872 und 1. Mai 
1888; über die Feststellung des Wertes des von einem Bauholz- 
bezugsberechtigten nicht bestimmungsgemäß verwendeten Bauholzes 
(Art. 18 G. v. 29. Mai 1856); über die Entschädigung für zu- 
geteilte Jagdgrundstücke, über die Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrags 
(Artt. 5, 7 G. v. 29. April 1887) und die Entschädigung für Be- 
treten von Grundstücken durch den Jagdausübenden (Art. 15 eod.). 
Bedingt ist die rechtliche Geltendmachung des Wildschadenersatzes 
durch ein Vorverfahren vor dem Ortsvorstand der mit Hilfe von 
zwei Schätzern den Schaden vorläufig feststellt. Nach 10 Tagen ist 
der Rechtsweg ausgeschlossen (Art. 12 fg. G. v. 1. Juni 1848). 
Streitigkeiten bei Ausführung der Hutablösung und Zusammen- 
legung entscheidet die Generalkommission (Art. 36 G. v. 10. Febr. 
1869). Die Feststellung der Entschädigung durch die Gemeinde bei 
Aufruhr 2c. s. o. § 235. 
Ausgeschlossen ist ferner der Rechtsweg über Versetzung in den 
dauernden oder zeitweiligen Ruhestand und die Berechnung der 
Dienstzeit eines Gemeindebeamten und Staatsbeamten, sowie bezüglich 
letzterrr auch über Entlassung, vorläufige Dienstenthebung und 
Ordnungsstrafen. Dagegen findet der Rechtsweg über vermögens- 
rechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältnis 
statt. Der Klage muß jedoch eine Entscheidung des Staatsministeriums 
vorhergehen. Sie ist nur binnen 6 Monaten nach Zufertigung dieser 
Entscheidung zulässig (Artt. 87—89 G. v. 11. März 1898). Ueber 
den Gerichtsstand s. o § 24 1 a. E. Die Untersuchung und Ent- 
scheidung von Zollvergehen steht, wenn eine Freiheitsstrafe oder Ge- 
werbsentziehung unmittelbar stattfindet oder beim Zusammentreffen 
mit anderen Verbrechen den Gerichten, dagegen, wo es nur auf eine 
Ordnungsstrafe ankommt, den Zoll= oder Steuerbehörden zu. In 
den übrigen Fällen sind die letzteren ebenfalls zuständig. Das nähere 
Verfahren regeln die §§ 34 fg. Gesetzes betr. die Zollvergehen (VO. 
v. 1. Mai 1838; vergl. G. v 17. Juni 1879 § 9).
	        
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