Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Mitwirkung der Landesvertretung die obersten Staatsfunktionen aus— 
übt (Art. 5 G. G.). 
b) Einteilung des Herzogtums in kleinere Bezirke. Das Gesamt- 
gebiet des Herzogtums ist zum Zwecke und für alle Zweige der Ver- 
waltung in vier örtlich genau abgegrenzte Kreise und gleichnamige 
Verwaltungsämter sowie weiter in Gemeinden und Gemarkungen 
eingeteilt (ogl. Edikt vom 21. Januar 1829; ferner Gesetze vom 
1. Dez. 1868 und 15. April 1868), zum Zwecke der Ausübung der 
Rechtspflege aber in Gerichtsbezirke. 
Die Kreise sind: 
a) Der Kreis Meiningen, bestehend aus den früheren Verwaltungs- 
ämtern Meiningen, Salzungen (aufgehoben durch G. v. 25. Febr. 
1874), Wasungen (aufgehoben durch G. v. 5. Febr. 1869) mit dem 
Amtssitze in Meiningen. 
5) Der Kreis Hildburghausen, bestehend aus den Verwaltungs- 
ämtern Hildburghausen, Römhild, Heldburg, Eisfeld (aufgehoben 
durch G. v. 10. Sept. 1868) mit dem Amtssitz in Hildburghausen. 
7) Der Kreis Sonneberg, bestehend aus dem Verwaltungsamt 
Sonneberg mit dem Amtesitz in Sonneberg. 
) Der Kreis Saalfeld, bestehend aus dem Verwaltungsamte 
Saalfeld mit Gräfenthal (aufgehoben durch Gesetz vom 21. Jan. 1868) 
und Kranichfeld und dem Bezirke des Verwaltungsamts Camburg, für 
das eine besondere Kreisabteilung vorbehalten ist (G. v. 15. April 1868 
Art. 1; G. v. 1. Dez. 1868 Art. 2), mit dem Amtssitze in Saalfeld. 
Die Kreise wiederum bestehen aus territorial abgegrenzten Ge- 
meindebezirken oder Gemarkungen, und diese aus Grundstücken. Jedes 
Grundstück muß dem Bezirk einer Gemeinde oder Gemarkung) 
angehören (Art. 2 G. v. 15. April 1868; Art. 1 G. v. 16. März 1897), 
wobei die Schlösser des Herzogl. Speziolhauses samt den dazu gehörigen 
Gebäuden, Gärten und Anlagen Gemarkungen für sich bilden können 
(Art. 3 G. v. 16. März 1897). 
Die Kreise und Gemeinden haben eine weitgehende kommunale 
Verwaltung (hierüber unten Näheres). 
O) Die Flur= und Grundstücksgrenzen. Landesvermessung. Ver- 
steinung. Sämtliche Liegenschaften des Herzogtums sind zur Sicherung 
  
1) Gemarkung ist die Gesamtheit der Eigentümer der in einer territorial 
abgegrenzten Flur (Gemarkungsflur) belegenen Grundstücke (Markgenossen), ohne 
daß sie zugleich eine Ortschaft oder Gemeinde zu bilden brauchen (Art. 9, G. v. 
16. März 1897; vgl. Unger, Handbuch I, S. 165. gl. auch Art. 1—4, G. v. 
11. März 1848).
	        
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