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gliedsbeiträge im Verwaltungswege beigetrieben werden können (G. v.
21. Dez. 1874 9.
Zur Förderung der Interessen der Landwirtschaft ist ein aus
Vertretern der landwirtschaftlichen Kreisvereine und aus von der
Regierung ernannten Mitgliedern gebildeter Landwirtschaftsrat eben—
mäßig tätig?).
8 29.
Grundeigentum und damit zusammenhängende Rechte.
Das lehnherrliche Obereigentum und die lehnherrlichen Rechte
sind nach dem Gesetze vom 20. Febr. 1872 gegen für den Domänen=
kaufgelderfonds zu vereinnahmende Entschädigung erloschen. Die
Enteignung 3) anlangend soll Niemandem etwas von dem Seinigen
zum Vorteil des Staates (Art. 14 Ed. v. 16. Juni 1829), insonder-
heit nicht Grundstücke zu öffentlichen Zwecken (Art. 29 eod.) ohne
volle Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes aus der Staats-
oder Gemeindekasse entzogen werden (Art. 16 G.).
Mobilien können durch besondere Gesetze dem „gemeinen“ Be-
sitze und Verkehr entzogen werden, die vorher besessenen gegen, die
nachher gewonnenen ohne Entschädigung (Art. 17 GG.). Nach dem
Expropriationsgesetz vom 28. Juni 1845 und dem diesem im wesent-
lichen gleichartigen G. und VO. v. 28. Mätz 1855, später (G. v.
18. Juni 1867) ausgedehnt auf sämtliche Eisenbahnenteignungen,
können die zwangsweise Abtretung von Grundeigentum und sonstigen
unbeweglichen Sachen nebst ihren Zubehörungen einschließlich Real-
gerechtigkeiten, sowie die Bestellung einer Dienstbarkeit und die nicht
mehr als dreijährige Benutzung dieser zu bestimmten Zwecken ohne
Rücksicht auf etwaige Veräußerungsverbote nur für bestimmte aus-
drücklich aufgeführte Unternehmungen erfolgen (Art. 1 das.), insbe-
sondere für Straßen, Gemeindewege, Eisenbahnen, zweckmäßige Er-
weiterung von Städten und notwendige Vergrößerung von Dörfern,
den Straßenzug in den Städten, Marktplätze, Schulen, Kirchen,
Krankenhäuser, zur Erweiterung anderer öffentlicher Gebäude, zum
Wiederaufbau zerstörter öffentlicher oder privater Gebäude, wenn nach
1) s. auch oben § 25, II, A, 10
2) Vergl. Kircher a. a. O. S. 53.
3) Vergl. auch Cronacher, Thür Bl. 33, 44 fg. und Unger a. a. O.