Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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fertigt und der Auseinandersetzungsplan entworfen (Art. 32 G. v. 
10. Febr. 1869), den Interessenten in Schrift und Zeichnung, 
und auch an Ort und Stelle vorgelegt, nach Einigung oder 
Entscheidung der Generalkommission zur Prüfung eingereicht, von 
dieser zur Ergänzung oder Vollziehung an die Spezialkommission zu- 
rückgeschickt und nach Vollzug durch alle Interessenten oder Ersatz ihrer 
Unterschriften (Art. 51 G. v. 10. Febr. 1869) von der General- 
kommission bestätigt, mit der Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen 
Erkenntnisses (Art. 53 eod.). Das gleiche ist der Fall, sobald von 
der Zusammenlegungsbehörde bezeugt wird, daß ein Planstück für 
eingeworfene Grundstücke überwiesen ist und daß der Verfügung über 
das Planstück ein Bedenken nicht entgegensteht (G. v. 22. Nov. 1874). 
Der bestätigte Rezeß ist sofort der Grundbuch= und Steuerbehörde, 
die Reinkarte der Vermessungsbehörde mitzuteilen. Ausfertigung des 
Rezesses erhält die Gemeindebehörde. Ist der Rezeß ausgeführt, so er- 
lischt die Tätigkeit der Auseinandersetzungsbehörde (vergl. aber auch 
G. v. 1. Mai 1888). 
Das Zwangsverfahren findet aus Urteilen der Auseinander- 
setzungsbehörden, dem Rezeß und vor den Kommissarien geschlossenen 
Vergleichen statt (Art. 27 G. v. 12. Jan. 1882). 
Nach der Forstordnung vom 29. Mai 1856 sind von den 
Korporationen sachverständige Förster und Forstschutzbeamte anzu- 
stellen. Privatwaldungen sind im Holzbestande zu erhalten, zur Ver- 
teilung gemeinschaftlicher ist die Zustimmung des Staatsministeriums 
Abt. II 1) erforderlich. 
Beschränkungen des Eigentums sieht weiter das Berggesetz vom 
17. April 1868 mit Nachtragsgesetz vom 1. Juli 1894, 11. Aug. 
1899, 23. Dez. 1903 (neue Fassung vom 18. Febr. 1904) mit 
allerdings überwiegend privat= und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen 
vor. Hiernach sind gewisse Mineralien dem Verfügungsrecht des 
Eigentümers entzogen (Art. 1 Ges.). Das Ausfsuchen auf ihrer Ab- 
lagerungsstätte (Schürfen) ist nur dem Staate oder denjenigen, denen 
die Regierung die Befugnis einräumt, gestattet. Das Gesuch um 
Verleihung des Bergwerkseigentums in einem gewissen Felde 2), die 
Mutung, ist beim Bergamt anzubringen (Art. 12 Ges.). Ordnungs- 
  
1) Weiteres s. o. in § 18, IV und Art. 1 fg. G. v. 29. Mai 1856; ferner 
oben § 17, III g; § 20 vorletzter Absatz. 
2) Begrenzt durch gerade Linien an der Oberfläche und senkrechte Ebenen 
in die ewige Teufe.
	        
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