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gemäße Mutung (Art. 12) begründet einen Anspruch auf die Ver—
leihung nach einem besonderen Verfahren (Art. 22 fg.), das mit der
Zustellung der zu veröffentlichenden Verleihungsurkunde endigt. Die
Felder werden unter Leitung der Bergbehörde durch einen konzessio-
nierten Markscheider oder Feldmesser amtlich vermessen und ver-
lochsteint. Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, das Bergwerk zu be-
treiben, wenn der Unterlassung des Betriebes nach der Entscheidung
des Staatsministeriums, Abt. des Innern, überwiegende Gründe des
öffentlichen Interesses entgegenstehen. Nach fruchtloser Aufforderung
kann — nach 6 Monaten — die Entziehung des Bergwerkseigentums
eingeleitet, die Zwangsversteigerung beantragt werden (Art. 63, 165).
Binnen vier Wochen kann der Bergwerkseigentümer dann noch gegen
das Ministerium auf Aufhebung des Einleitungsbeschlusses klagen.
Der Betrieb erfolgt auf Grund eines der Bergbehörde vorzu-
legenden Betriebsplanes. Das Gericht des belegenen Bergwerks hat
ein Berggrundbuch zu führen (Art. 223). Das Bergamt hat be-
sonders polizeiliche Befugnisse, die teilweise durch Revierbeamte (Berg-
geschworene) ausgeübt werden können (Artt. 176, 182). Die polizei-
lichen Anordnungen können nötigenfalls auf Kosten der Besitzer durch
die Bergbehörden bewirkt werden.
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Schule und Erziehung.
Bezüglich der Volksschulen siehe zunächst oben § 22 Ziff. 1 und
G. v. 22. März 1875. Die Gemeinde kann ein Schulgeld erheben,
auch Zuschüsse aus der Staatskasse erhalten. Es kann stattfinden
eine Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einer Schule, wenn der
Weg zur Schule den regelmäßigen Schulbesuch ohne Gefahr für die
Gesundheit der Kinder gestattet; die Einschulung bei weniger als
30 Schulkindern und Unmöglichkeit, eine eigene Schule zu unter-
halten; eine Ausschulung bei Errichtung einer eigenen Schule oder
Einschulung in eine andere Gemeinde. Die Volksschule soll bei
körperlichem Gedeihen der Zöglinge die Grundlage religiös-sittlicher
und nationaler Bildung und die für das bürgerliche Leben not-
wendigen allgemeinen Kenntnisse und Fertigkeiten gewähren. Der
Religionsunterricht kann nach dem Religionsbekenntnis der Schüler
ein mehrfacher sein. Alle im Herzogtum sich dauernd aufhaltenden
Kinder, welche bis zum 30. Juni eines Jahres das 6. Lebensjahr