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zurücklegen, haben von Ostern dieses Jahres bis zu Ostern desjenigen
Jahres, in welchem sie bis zum 30. Juni das 14. Lebensjahr zu-
rücklegen 1), die Volksschule in der Regel ihres Wohnortes ununter-
brochen zu besuchen. Unterricht durch Privatlehrer ist gestattet. Bei
ungerechtfertigter oder unentschuldigter Schulversäumnis können die
Eltern oder sonst Erziehungspflichtigen in Geld= ev. Haftstrafe ge-
nommen werden (Art. 28 Ges.).
Die Volksschullehrer werden auf dem — staatlichen — Schul-
lehrerseminar, Lehrerinnen auf anerkannten Lehrerinnen-Seminaren
ausgebildet, und erstere nach zweimaliger Prüfung, die erste auf
dem Seminar, die zweite nach mindestens 2 Jahren vor einer be-
sonderen Kommission, angestellt. Ein drittes ist das Rektoratsexamen.
Die Stellung der Lehrer ist vielfach der der Staatsdiener analog
(Art. 35 fg. Ges. und G. v. 14. März 1898 Art. 2). Für die
Schule ist ein Lehr= und Stundenplan maßgebend.
Den Rektoren und Schuldirektoren liegt die unmittelbare Auf-
sicht über die Schule, ihre nächste Vertretung nach außen den Eltern
gegenüber und im Schulvorstande, die Ueberwachung des Unterrichts,
der Disziplin u. s. w. ob..
An der Spitze des Ortsschulwesens steht der Schulvorstand als.
untere Schulbehörde, bestehend aus dem Gemeindevorstand als Vor-
sitzendem, dem Schuldirektor bezw. ersten Lehrer und drei von der
Gemeindevertretung auf 3 Jahre gewählten Gemeindemitgliedern.
Ihm steht die Aufsicht über die Ortsschule zu, soweit sie nicht dem
Rektor oder Schuldirektor zusteht, insbesondere also auch die Be-
aufsichtigung des dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens der
Lehrer (genaueres in Art. 77 Ges.). Den Religionsunterricht beaufsichtigt
der betreffende Geistliche. Zu Beschlüssen des Schulvorstandes, welche
Rechtsverbindlichkeiten der Gemeinde einschließen, gehört die Ge-
nehmigung der Gemeindeorgane. Er wählt den Ortsschulaufseher
aus seiner Mitte auf 3 Jahre (Art. 79 Ges.). Kreisschulamt und
Inspektor siehe oben § 20, die Oberschulbehörde § 19 V.
Kleinkinderschulen und Mittelschulen können, Fortbildungsschulen für
Knaben sollen, für Mädchen können — für zweijährigen Besuch — in
den Gemeinden errichtet werden. Sie, sowie die Rettungshäuser stehen
unter der Aufsicht entweder der Gemeindebehörde, des Schulvorstandes
und -Inspektors oder der Oberschulbehörde:). Privatunterricht dürfen
1) Vergl. VO. v. 7. April 1845 (Konfirmation der Schulkinder).
2) Vergl. auch oben § 17, III A.