— 121 —
nur Personen mit entsprechendem Ausweis oder Eltern und deren
Stellvertreter geben, von denen die Befähigung zu solchem voraus-
zusetzen ist. Privatunterrichtsanstalten bedürfen der Genehmigung der
Oberschulbehörde, die sie bei Gefährdung der Religiosität, Gesund-
beit oder Sittlichkeit der Schüler, sowie sonst im öffentlichen Interesse
auch schließen kann.
Wegen gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht hat Meiningen
mit den thüringischen Staaten, Baden, Hessen, Preußen, Sachsen,
Württemberg Vereinbarungen getroffen (MB. v. 31. Aug. 1877;
7. Aug. 1877; 26. Febr. 1877; 15. Juni 1876; 9. Nov. 1876;
14. Mai 1878.
Im Herzogtum bestehen zwei Gymnasien mit den Rechten
gelehrter Schulen, in Meiningen und Hildburghausen, sowie zwei Real-
gymnasien, in Meiningen und Saalfeld, unmittelbar unter der Landes-
schulbehörde (VO. v. 24. Nov. 1836; 11. Mai 1842) 1). Landes-
universität ist die von dem Großherzogtum Sachsen und den sächsischen
Herzogtümern unterhaltene und beaussichtigte, am 19. März 1548 er-
öffnete Universität zu Jena 1)27).
Staatsangehörige und im Herzogtum ihren Wohnsitz habende
oder vorübergehend zu Erwerbszwecken sich aufhaltende Personen be-
dürfen zur Führung eines Titels, welcher mit einem außerhalb des
Deutschen Reiches erworbenen Doktorgrad oder anderen akademischen
Würden verbunden ist, der Genehmigung des Staatsministeriums
Abt. IV (VO. v. 5. Nov. 1898).
Die Zwangserziehung kann durch das Vormundschaftsgericht
ausgesprochen werden und ist dann durch das Landratsamt zu voll-
ziehen 3), — außer in den Fällen des BGB. —, wenn ein Minder-
jähriger vor dem 12. Jahre eine strafbare Handlung begangen hat
und sie zur Verhütung weiterer sittlicher Verwahrlosung oder wenn
sie zur Verhütung des völligen sittlichen Verderbens erforderlich ist
(G. v. 19. Aug. 1899 § 1). Die Kosten trägt die Staatskasse,
vorbehaltlich des Ersatzanspruchs gegen die Unterhaltspflichtigen.
Wesentlich gleich zu behandeln sind die Fälle des § 56 Abs. 2
St GB. (8 9 eod.).
1) Kircher a. a. O. S. 54.
2) Meyer in Marquardsens Handbuch des öffentlichen Rechts, Bd. 3,
2 Halbb., 2. Abt. S. 24.
3) S. o. § 19 Abft. 5.