Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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nur Personen mit entsprechendem Ausweis oder Eltern und deren 
Stellvertreter geben, von denen die Befähigung zu solchem voraus- 
zusetzen ist. Privatunterrichtsanstalten bedürfen der Genehmigung der 
Oberschulbehörde, die sie bei Gefährdung der Religiosität, Gesund- 
beit oder Sittlichkeit der Schüler, sowie sonst im öffentlichen Interesse 
auch schließen kann. 
Wegen gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht hat Meiningen 
mit den thüringischen Staaten, Baden, Hessen, Preußen, Sachsen, 
Württemberg Vereinbarungen getroffen (MB. v. 31. Aug. 1877; 
7. Aug. 1877; 26. Febr. 1877; 15. Juni 1876; 9. Nov. 1876; 
14. Mai 1878. 
Im Herzogtum bestehen zwei Gymnasien mit den Rechten 
gelehrter Schulen, in Meiningen und Hildburghausen, sowie zwei Real- 
gymnasien, in Meiningen und Saalfeld, unmittelbar unter der Landes- 
schulbehörde (VO. v. 24. Nov. 1836; 11. Mai 1842) 1). Landes- 
universität ist die von dem Großherzogtum Sachsen und den sächsischen 
Herzogtümern unterhaltene und beaussichtigte, am 19. März 1548 er- 
öffnete Universität zu Jena 1)27). 
Staatsangehörige und im Herzogtum ihren Wohnsitz habende 
oder vorübergehend zu Erwerbszwecken sich aufhaltende Personen be- 
dürfen zur Führung eines Titels, welcher mit einem außerhalb des 
Deutschen Reiches erworbenen Doktorgrad oder anderen akademischen 
Würden verbunden ist, der Genehmigung des Staatsministeriums 
Abt. IV (VO. v. 5. Nov. 1898). 
Die Zwangserziehung kann durch das Vormundschaftsgericht 
ausgesprochen werden und ist dann durch das Landratsamt zu voll- 
ziehen 3), — außer in den Fällen des BGB. —, wenn ein Minder- 
jähriger vor dem 12. Jahre eine strafbare Handlung begangen hat 
und sie zur Verhütung weiterer sittlicher Verwahrlosung oder wenn 
sie zur Verhütung des völligen sittlichen Verderbens erforderlich ist 
(G. v. 19. Aug. 1899 § 1). Die Kosten trägt die Staatskasse, 
vorbehaltlich des Ersatzanspruchs gegen die Unterhaltspflichtigen. 
Wesentlich gleich zu behandeln sind die Fälle des § 56 Abs. 2 
St GB. (8 9 eod.). 
1) Kircher a. a. O. S. 54. 
2) Meyer in Marquardsens Handbuch des öffentlichen Rechts, Bd. 3, 
2 Halbb., 2. Abt. S. 24. 
3) S. o. § 19 Abft. 5.
	        
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