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des Grundeigentums und zur Regelung des Hypotheken= und Grund-
steuerwesens vermessen, kartiert und registriert nach den Vorschriften
des G. v. 11. Juli 1859. Die Gewann= und Parzellenvermessung
ist auf ein trigonometrisch zu bestimmendes Netz basiert, welches an
das Netz der K. Bagyrischen Katastermessung geknüpft, bezw. davon
abgeleitet und auf das Herzogtum ausgedehnt ist. Hiernach sind die
Grenzen der Flurmarkungen geordnet und versteint und ebenso die
Eigentumsparzellen. Die Fortführung der Karten der Landesvermessung
und die Fortschreibung der Grundsteuerbücher liegt den herzogl. Kataster-
amtern ob (Art. 1 G. v. 9. Dez. 1872), welche unter der Finanz-
abteilung des Staatsministeriums stehen. Solche bestehen in Meiningen,
Salzungen, Römhild, Hildburghausen, Sonneberg, Saalfeld für die
nach Art. 4 leg. cit. bezeichneten Bezirke.
Die obengedachte Versteinung ist — unter der Kontrolle der
Gemeindevorstände — stets bei der Gegenwart zu erhalten. Deshalb
werden die Fluren oder Teile derselben auf Anordnung des Kataster-
amts behufs Prüfung und eventueller Richtigstellung der Versteinung
öfter begangen (Art. 1, 8 G. v. 14. April 1882).
Die Flurgrenzsteine sollen vierkantig rauh zugerichtet sein und
müssen mindestens 30 cm hoch außer, 45 cm tief im Boden stehen.
Die Grundstücksgrenzsteine brauchen nur zur Punktenbezeichnung geeignet
und grob zugerichtet zu sein und müssen mindestens 15 cm hoch außer,
und 40 cm tief im Boden stehen. Unter jeden Grenzstein sind ge-
heime, schwer verwesliche Zeichen, wie Glasscherben, Porzellan, ge-
brannte Ziegel, Kohlenschlacken zu legen (Art. 3, 5 a. a. O.).
Für jede Gemeinde oder mehrere Nachbargemeinden wird von
der Gemeindevertretung widerruflich mindestens ein Steinsetzer bestellt
und vom Amtsgericht vereidigt. Sie stehen dienstlich unter den Orts-
vorständen unter Oberleitung der Katasterämter. Sie bedürfen der
Fähigkeit, Mitglied des Gemeinderats zu sein. Das Setzen oder
Wiederaufrichten eines Grenzsteins ist von ihnen oder in ihrer Gegen-
wart unter ihrer Leitung vorzunehmen, dasjenige von Flurgrenzsteinen
von den Steinsetzern der benachbarten Gemeinden. Schiefstehende
oder umgefallene, aber unzweifelhafte Grenzsteine darf der Steinsetzer
allein, zweifelhafte Grenzsteine aber, sowie neue und vom Standort
entfernte nur auf Anweisung des Katasteramts setzen oder wieder-
aufrichten (Art. 6, 7). Die Grundstückseigentümer haben — bei
Vermeidung von Strafe — die Grenzsteine, sowie Hilfspersonen bereit-
zuhalten und zur Grenzverhandlung an Ort und Stelle zu erscheinen
(Art. 9).