IV. Abschnitt.
Die Finanzen des Berzogtums.
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Domänen= und Landesvermögen.
1) Bezüglich des Domänenvermögens siehe zunächst oben
Abschn. II, Kap. 1, § 82 und Ges. v. 20. Juli 1871 7.
Dieses Vermögen geht genau nach Maßgabe der grundgesegtzlich
bestehenden Thron= und Erbfolge in das Hausfideikommißvermögen,
auch mit den entsprechenden Ausnahmen und Beschränkungen (s. o.
§§ 6, 8 1a), auf den jedesmaligen Regierungsnachfolger über (G. v.
9. März 1896 Artt. 2 fg.). Im Falle des Erlöschens des Mannes-
stammes richtet sich diese Erbfolge nach den Hausgesetzen, Verträgen
und Observanzen des Herzogl. S.-Gothaischen Gesamthauses. Ueber
den Bestand desselben ist von der Regierung unter ständischer Mit-
wirkung — und steter Kontrolle — (s. o. II. Abschn., 2. Kap. § 8
Z. 3) ein vollständiges Verzeichnis angelegt und dabei die im Jahre
1854 aufgestellte Designation mit den 1869 zusammengestellten
Aenderungen 1871 zu grunde gelegt. Das Domänenvermögen ist
seinem Hauptbestande nach unveräußerlich. Ueber Mitwirkung des
Landtags bei Neuerwerbungen und Veräußerungen über 5000 Gulden
und Aufnahme von Schulden siehe ebenda § 8 Ziff. 3, des Herzogs
§ 3 Abs. 5. Schuldig ist der Landtag, bei Vermählung des Herzogs,
der Prinzen und Prinzessinnen, und bei Ungläcksfällen (welche das
herzogl. Residenzschloß betreffen) zur Herstellung desselben zur Auf-
nahme neuer Schulden zu konsentieren.
Ueber außerordentliche in den nächsten 5—10 Jahren nicht
wieder auszugleichende Naturalerträge der Domänenwaldungen ist
erst nach Vereinbarung mit dem Landtag zu verfügen. Das Domänen=
vermögen ist einer Landessteuer nicht unterworfen, wohl aber den
Gemeindeumlagen?).
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1) Vergl. aber auch Abschn. II Kap. 1, §§ 8, 1b a. E.
2) G. v. 16. März 1897, Artt. 73, 76, 80.